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Trotz Freispruchs: Keine Entschädigung für erlittene Untersuchungshaft
Das Land Rheinland-Pfalz muss einen Mann nicht für eine rund zehnmonatige Untersuchungshaft entschädigen, obwohl er mittlerweile rechtskräftig freigesprochen ist. Dies hat das Landgericht (LG) Frankenthal entschieden und damit begründet, der Mann habe grob fahrlässig selbst dazu beigetragen, dass er verdächtigt und inhaftiert worden ist.
Der inzwischen 26-Jährige mit Wohnsitz in Litauen war zusammen mit einem Landsmann Ende Juni 2018 nachts in einem Auto in Dannstadt-Schauernheim festgenommen worden. Beide Männer kamen in Untersuchungshaft. Ihnen wurde ein versuchter Diebstahl eines vor einem Anwesen geparkten Luxusfahrzeugs vorgeworfen, eines BMW 530d im Wert von circa 80.000 Euro.
Nachdem das Amtsgericht Ludwigshafen zunächst beide Männer zu Freiheitsstrafen verurteilt hatte, sprach das LG Frankenthal nur einen der beiden schuldig, den 26-Jährigen dagegen frei. Nach dem Grundsatz "im Zweifel für den Angeklagten" sei diesem die Beteiligung an der Tat nicht hinreichend sicher nachzuweisen. Anders als der Verurteilte sei nämlich die zweite Person auf den Aufnahmen der am Haus befindlichen Überwachungskamera nicht eindeutig zu identifizieren gewesen. Es lasse sich daher nicht ausschließen, dass es zwischen dem Diebstahlsversuch und der später erfolgten Festnahme zu einem Wechsel des Fahrzeuginsassen gekommen war.
Trotz des Freispruchs erhält der Mann für die erlittene Untersuchungshaft jedoch keine Entschädigung. Die nach dem Strafverfolgungsentschädigungsgesetz (StrEG) an sich zu zahlende Entschädigung in Höhe von 25 Euro pro Tag sei hier ausnahmsweise ausgeschlossen, so das LG. Denn der Mann habe durch sein Verhalten in der Tatnacht selbst dazu beigetragen, dass er in Verdacht geraten sei und deshalb seine Untersuchungshaft selbst grob fahrlässig herbeigeführt. Auch wenn ihm nicht nachgewiesen werden könne, dass er bei dem Diebstahlsversuch mitgewirkt habe, so könne doch nicht unberücksichtigt bleiben, dass er später im Täterfahrzeug festgenommen worden sei. In diesem seien Mützen, Handschuhe sowie technisches Gerät für die Begehung von Straftaten mitgeführt worden. Zudem hätten die Beteiligten sich nachts ohne plausiblen Grund fern ihrer eigenen Wohnorte befunden. Dem Mann habe als Beifahrer deshalb klar sein müssen, dass Straftaten begangen werden und sich alle Insassen dieses Fahrzeugs, somit auch er selbst, verdächtig machten. Er habe sich somit freiwillig in eine Situation begeben, in der er mit einer Strafverfolgung rechnen musste. In einem solchen Fall sei nach der Ausnahmeregelung des § 5 Absatz 2 StrEG eine Haftentschädigung ausgeschlossen.
Die Entscheidung ist vom Pfälzischen Oberlandesgericht in Zweibrücken inzwischen bestätigt worden und damit rechtskräftig.
Landgericht Frankenthal, Beschluss vom 18.06.2019, 5 Ns 5171 Js 24262/18, rechtskräftig, sowie Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken, Beschluss vom 07.07.2020, 1 Ws 276/19