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Trennungsunterhalt versteuern: Kooperation der Ehepartner gefragt

25.08.2020

Nach einer Scheidung erfordert das Steuerrecht ein Einvernehmen der Ehepartner, damit die Steuerlast maximal reduziert werden kann. Hierauf weist die Lohnsteuerhilfe Bayern hin.

Ab dem ersten Tag des Getrenntlebens habe der finanziell schlechter gestellte Ehepartner ein Anrecht auf Trennungsunterhalt. Dieses erlösche mit der Scheidung. Verdienen beide Eheleute in etwa gleich viel und blieb die Ehe kinderlos, gebe es keine Unterhaltsansprüche. Unterhalt sei regelmäßig fällig, wenn der Mann der Allein- oder Besserverdiener ist und sich die Frau entweder voll und ganz um den Haushalt und die Kinder kümmert oder deswegen beruflich zurückgesteckt hat und nur mehr in Teilzeit arbeitet. Sind Kleinkinder im Spiel oder hat die Ehe länger angedauert, könne es nach dem verbindlichen Trennungsunterhalt zusätzlich zu einer nachehelichen Unterhaltsverpflichtung des finanziell besser gestellten Ehepartners kommen.

Im ersten Trennungsjahr solle der eheliche Lebensstandard trotz Trennung übergangsweise weiter aufrechterhalten werden. Hierfür sei der Trennungsunterhalt gedacht. Gibt es neben der Ehefrau noch unterhaltsberechtigte Kinder, müsse geprüft werden, wie es um die finanzielle Leistungsfähigkeit des Ex-Partners steht – zumal diesem ein Selbstbehalt nach der Düsseldorfer Tabelle zustehe, betont die Lohnsteuerhilfe. Von der Rangfolge her seien die Unterhaltsansprüche der Kinder zuerst zu bedienen, erst dann komme der Ex-Partner, falls nicht alle Ansprüche bedient werden könnten.

Im Jahr der Trennung sei es für alle Beteiligten meistens vorteilhafter, wenn das so genannte Ehegattensplitting durch gemeinsame Veranlagung für dieses letzte Jahr beibehalten wird. Sollte der Unterhaltsempfänger auf eine Einzelveranlagung bestehen, könne der Unterhaltszahler einen Sonderausgabenabzug vornehmen. Allerdings sei dafür die Zustimmung des Unterhaltsempfängers notwendig. Im zweiten Kalenderjahr nach der endgültigen Trennung sei dann nur mehr die Einzelveranlagung möglich. Von da an könne der Unterhaltszahlende gezahlten Unterhalt mit der Zustimmung des Ex-Partners steuerlich als Sonderausgabe geltend machen.

Unterhaltszahlungen könnten bis zu einem Höchstbetrag von 13.805 Euro jährlich als Sonderausgaben geltend gemacht werden. Diese Maximalgrenze erhöhe sich um den Betrag, der für die Basiskranken- und Pflegeversicherung des dauernd getrenntlebenden Partners aufgewendet wurde, sofern der Unterhaltszahler diese Kosten noch getragen hat. Er könne diesen Betrag allerdings nur ansetzen, wenn der Unterhaltsempfänger damit einverstanden ist und seinerseits denselben Betrag als sonstige Einkünfte in der Steuererklärung in der Anlage SO angibt und versteuert. In der Praxis sei das durch die Unterschrift des Ex-Partners auf der Anlage U, die der Unterhaltszahler seiner Steuererklärung beifügen muss, nachzuweisen.

Der Ex-Partner kann seine Zustimmung laut Lohnsteuerhilfe nur vor Beginn des Kalenderjahres, für das sie nicht mehr gelten soll, beim Finanzamt widerrufen. Die Zustimmung müsse auch nicht bis zum Höchstbetrag erteilt werden, sondern könne auf einen Teilbetrag beschränkt werden. Infolgedessen sei auch nur dieser Teilbetrag zu versteuern, wenn Unterhalt in dieser Höhe bezahlt wurde und der Unterhaltszahler die Sonderausgaben abzieht.

Will der Ex-Ehegatte dem so genannten steuerlichen Realsplitting nicht zustimmen, könne die Genehmigung gegebenenfalls gerichtlich durchgesetzt werden. Allerdings sei der Unterhaltszahler auch ohne Gerichtsbeschluss bereits dazu verpflichtet, dem Unterhaltsempfänger sämtliche entstandenen finanziellen Nachteile durch die Versteuerung regelmäßig auszugleichen. Dies betreffe nicht nur Steuern und Sozialversicherungsbeiträge, sondern unter Umständen auch die Kürzung von Sozialleistungen.

Der Unterhaltsempfänger habe also keinen finanziellen Nachteil, wenn er dem Ex-Partner das Realsplitting ermöglicht. Es sei eher so, dass der Unterhaltszahlende prüfen sollte, ob sich das für ihn unterm Strich überhaupt lohnt. Rentabel sei es nur dann, wenn die steuerliche Entlastung die Mehrbelastung durch den Nachteilsausgleich übersteigt.

Kommt es nach der Scheidung zu einer nachehelichen Unterhaltspflicht, so deckten sich die steuerlichen Abzugsmöglichkeiten im Grundsatz mit denen des Trennungsunterhalts. Sind die Ex-Ehegatten völlig zerstritten, gestalte sich der steuerliche Abzug also schwierig, gibt die Lohnsteuerhilfe abschließend zu bedenken.

Lohnsteuerhilfe Bayern e.V., PM vom 24.08.2020

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