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Touristische Kutschfahrten: Abstandsgebot vorläufig außer Kraft gesetzt

21.07.2020

In Niedersachsen dürfen vorerst wieder touristische Kutschfahrten durchgeführt werden, ohne dass zwischen den Fahrgästen ein Mindestabstand von 1,5 Meter Abstand einzuhalten ist. Eine anders lautende Bestimmung der niedersächsischen Corona-Verordnung vom 10.07.2020 hat das Oberverwaltungsgericht (OVG) Niedersachsen vorläufig außer Vollzug gesetzt.

Die Verordnung sah vor, dass beim Besteigen und Verlassen einer Kutsche sowie zwischen dem Sitzplatz einer Person und dem Sitzplatz jeder anderen Person auf einer Kutsche ein Abstand von 1,5 Metern einzuhalten ist, es sei denn, die anderen Personen gehören zum Hausstand der pflichtigen Person oder zu einem weiteren Hausstand oder zu einer Gruppe von nicht mehr als zehn Personen.

Die Antragstellerin, die im Nebenerwerb touristische Kutschfahrten durchführt, stellte einen Normenkontrolleilantrag, den sie auf eine sachlich nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung touristischer Kutschfahrten zu touristischen Busfahrten geltend machte.

Das OVG ist ihrer Argumentation gefolgt. Das allgemeine Abstandsgebot nach der Corona-Verordnung gelte für touristische Busreisen nur, "soweit die Zahl der Fahrgäste dies zulässt". Damit stehe die Einhaltung des allgemeinen Abstandsgebots unter einem Vorbehalt, den der Busunternehmer durch die Zahl der Fahrgäste und die Kapazität des Busses beeinflussen könne. Die vom Niedersächsischen Gesundheitsministerium gegebene Erläuterung, der Vorbehalt solle nur die kurzzeitige Unterschreitung des Mindestabstandes beim notwendigen Toilettengang zur und von der Bordtoilette des Reisebusses in Abhängigkeit vom gegebenen Besetzungsgrad des Busses ermöglichen, habe im Text der aktuellen und auch der davor geltenden Verordnung keinerlei Niederschlag gefunden.

Die danach gegebene Ungleichbehandlung touristischer Kutschfahrten, für die das Abstandsgebot gelte, gegenüber touristischen Busreisen, für die das Abstandsgebot unter einen vom Busunternehmer zu beeinflussenden Vorbehalt gestellt sei, beruhe nicht auf Sachgründen, so das OVG. Anders als in geschlossenen Reisebussen, in denen regelmäßig auch zeitlich längere Fahrten als in Kutschen absolviert würden, dürfte in Kutschen wegen ihrer regelmäßig offenen Bauweise ein Aufenthalt an frischer Luft während der Fahrt gewährleistet und damit ein vergleichsweise geringeres Infektionsrisiko gegeben sein. Der Beschluss ist unanfechtbar.

Oberverwaltungsgericht Niedersachsen, Beschluss vom 17.07.2020, 13 MN 261/20, unanfechtbar

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