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Tödliche Polizeiflucht: Sechs Jahre Haft

25.03.2022

Ein Mann, der auf der Flucht vor der Polizei mit dem Auto den Tod eines Polizeibeamten verursacht hat, muss für sechs Jahre in Haft. Der Bundesgerichtshof hat das entsprechende Urteil des Landgerichts (LG) Hamburg auf die Revision des Angeklagten hin bestätigt.

Das LG hatte den Angeklagten wegen Körperverletzung mit Todesfolge (§ 227 Strafgesetzbuch – StGB) in Tateinheit mit Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte (§ 113 StGB), Sachbeschädigung (§ 303 StGB) und vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis (§ 21 Straßenverkehrsgesetz) sowie wegen eines weiteren Falls des vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Zudem hat es eine Fahrerlaubnissperre von vier Jahren angeordnet und zwei Fahrzeuge eingezogen.

Nach den Urteilsfeststellungen traf sich der Angeklagte, der keine Fahrerlaubnis besaß und schon länger seine Verhaftung befürchtete, am 25.02.2020 im Hamburger Stadtgebiet mit zwei vermeintlichen Interessenten an einem Autokauf. Tatsächlich handelte es sich um Polizeibeamte, die drei Haftbefehle gegen den Angeklagten vollstrecken wollten. Als einer der Beamten mit dem Ruf "Polizei!" in das Auto des Angeklagten stieg, gab dieser Gas und versuchte, den Polizisten, der ihn zum Anhalten bringen wollte, durch eine scharfe Lenkung aus dem Fahrzeug zu schleudern. Er wollte seine Festnahme unbedingt verhindern und nahm dabei in Kauf, andere Verkehrsteilnehmer zu verletzen und andere Fahrzeuge zu beschädigen. Tatsächlich kollidierte der Angeklagte frontal mit dem Fahrzeug eines weiteren Polizeibeamten, der das Geschehen absichern sollte. Dieser Polizist erlitt hierdurch schwerste irreversible Verletzungen, sodass lebenserhaltende Maßnahmen am 04.03.2020 beendet wurden.

Laut BGH hat die Überprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Auch die Verfahrensbeanstandungen hätten keinen Erfolg. Damit sei das Urteil des LG Hamburg rechtskräftig.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 15.03.2022, 5 StR 375/21

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