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Tod des Mieters: Ist Vermietern umgehend mitzuteilen

23.05.2023

Wer mit einem Lebenspartner in einer gemieteten Wohnung wohnt, selbst aber nicht Mieter ist, sollte die Vermieter zügig informieren, wenn der Lebenspartner gestorben ist. Denn ansonsten kann eine außerordentliche Kündigung durch die Vermieter rechtens sein, wie ein vom Amtsgericht (AG) München entschiedener Fall zeigt.

Der Beklagte lebte mit seiner Lebensgefährtin in einer Wohnung, die die Lebensgefährtin 1975 von den Klägern gemietet hatte. Im September 2020 verstarb die Lebensgefährtin. Dies teilte der Beklagte den Klägern erst über ein Jahr später mit. Die Kläger kündigten das Mietverhältnis daraufhin außerordentlich und verlangten Räumung und Herausgabe der Wohnung durch den Beklagten. Aufgrund der unterlassenen Mitteilung vom Tod der ursprünglichen Mieterin bestünden erhebliche Zweifel an der Zuverlässigkeit und zukünftigen Vertragstreue des Beklagten. Der Beklagte führte aus, ihm sei schlichtweg nicht bekannt gewesen, dass er das Versterben seiner Lebensgefährtin und ursprünglichen Mieterin hätte anzeigen müssen.

Das AG München bestätigte die Kündigung des Beklagten aufgrund von § 563 Absatz 4 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Voraussetzung sei, dass in der Person des eingetretenen Mieters ein wichtiger Grund vorliegt. Hier hätten die Kläger berechtigterweise erhebliche Zweifel an der Zuverlässigkeit des Beklagten, da dieser ihnen über mehr als ein Jahr hinweg keine Mitteilung über das Versterben der ursprünglichen Mieterin gemacht habe.

Nach Angaben des Beklagten sei seine Lebensgefährtin am 23.09.2020 verstorben. Hiervon hätten die Kläger erst aufgrund einer Nachfrage der Klägervertreterin beim Mieterverein infolge von Namensdifferenzen hinsichtlich des Mitgliedernamens erfahren. Es sei als Bestandteil der vertraglichen Nebenpflichten anzusehen, dass der eintretende neue Mieter den Vermieter zeitnah über den Tod der Mietpartei in Kenntnis setzt, so das AG. Soweit der Beklagte anmerke, dass ihm dies nicht bekannt gewesen sei, hätte es ihm oblegen, sich entsprechend zu erkundigen. So finde sich auch in gängigen und zum Beispiel über das Internet frei verfügbaren Checklisten zum Vorgehen beim Versterben Angehöriger genau dieser Punkt als zeitnah vorzunehmender wieder. Das Unterlassen dieser Mitteilung stelle ein vertragswidriges Verhalten dar, das eine konkrete Erschütterung des Vertrauens in die Zuverlässigkeit und künftige Vertragstreue des Eingetretenen begründet und einen wichtigen Grund im Sinne des § 563 Absatz 4 BGB darstellt.

Amtsgericht München, Urteil vom 12.10.2022, 417 C 9024/22, rechtskräftig

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