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TikTok-Altersabfrage: Laut Urteil ungenügend

27.01.2026

Das Landgericht(LG) Berlin II hat TikTok verboten, personenbezogene Daten von Kindern im Altervon 13 bis 15 Jahren für personalisierte Werbung zu verwenden, ohne dieEinwilligung der Eltern einzuholen. Damit gab es einer Klage desVerbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv) teilweise statt. DieVerbraucherschützer hatten eigenen Angaben zufolge kritisiert, dass TikTok dasAlter der Nutzer nicht ausreichend prüfe und sich allein auf die Altersangabebei der Registrierung verlasse.

Nach Ansichtdes Gerichts müssten Betroffene grundsätzlich einwilligen, wenn ihre Datengenutzt werden sollen, um ihnen personalisierter Werbung auszuspielen, führt dervzbv zu dem Urteil aus. Für Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren sei dieZustimmung der Eltern nötig. TikTok habe aber keine Eltern-Einwilligung eingeholt,weil das Unternehmen nach eigenen Angaben an diese Altersgruppe keinepersonalisierte Werbung richte. Dabei habe sich TikTok allerdingsausschließlich auf das Geburtsdatum verlassen, das die Nutzer bei derRegistrierung selbst eintrugen. Wenn ein Kind angab, 16 Jahre oder älter zusein, seien seine Daten ohne Einwilligung der Eltern für Werbezweckeverarbeitet worden, so die Verbraucherschützer.

Jetzt halte dasLG fest, dass TikTok die bei der Nutzung der Plattform erhobenen Daten vonKindern und Jugendlichen unrechtmäßig verarbeitet hat. Die Abfrage desGeburtsdatums bei der Registrierung stelle nicht sicher, dass ihre Daten nichtfür personalisierte Werbung genutzt werden. Es bestehe ein nicht zuvernachlässigender Anreiz ein falsches Alter anzugeben, damit sie die Plattformohne Einschränkungen wie ein Erwachsener nutzen können. Es sei deshalb davonauszugehen, dass nicht nur im Einzelfall die Daten von Kindern ohneEinwilligung der Eltern verarbeitet wurden.

Den Antrag desvzbv, auch verschiedene Klauseln der Datenschutzerklärung von TikTok zuverbieten, habe das Gericht dagegen aus formalen Gründen abgelehnt, so der vzbvweiter. Laut Datenschutzerklärung sammele TikTok während der Nutzung derPlattform umfangreiche Daten – nach Auffassung des Verbraucherschützer ohneausreichende Rechtsgrundlage. Erfasst werde zum Beispiel, welche Videos sichdie Nutzer ansehen, wie oft und wie lange sie die Plattform nutzen und wie siemit anderen in Kontakt treten. Selbst das "Tastenanschlagsmuster"werde erhoben.

Nach Ansichtdes LG handele es sich jedoch lediglich um einseitige tatsächliche Hinweise undnicht um Allgemeine Geschäftsbedingungen mit einem vertraglich relevantenRegelungsgehalt. Gegen diesen Teil des Urteils hat der VerbraucherzentraleBundesverband eigenen Angaben Berufung beim Kammergericht eingelegt.

VerbraucherzentraleBundesverband zu Landgericht Berlin II, Urteil vom 23.12.2025, 15 O 271/23,nicht rechtskräftig

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