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Tierarzt: Muss Einziehung seines Schweine- und Kaninchenbestands hinnehmen
Ein Tierarzt und seine Lebensgefährtin sind mit einem Eilantrag gegen die Beschlagnahme und Einziehung ihres Schweine- und Kaninchenbestands gescheitert. Die Einziehung entspreche den rechtlichen Vorschriften und habe daher unverzüglich erfolgen dürfen, entschied das Verwaltungsgericht (VG) Mainz.
Die Antragsteller, ein Tierarzt und seine Lebensgefährtin, richteten sich mit ihrem Antrag auf gerichtlichen Eilrechtsschutz gegen die im Juni 2020 unter Anordnung der sofortigen Vollziehung verfügte Beschlagnahme und Einziehung von 109 Rassezuchtkaninchen und 21 Turopolje-Schweinen. In deren Folge wurden sämtliche Schweine und ein Teil der Kaninchen von der zuständigen Kreisverwaltung eingezogen und an Dritte veräußert.
Vorausgegangen war dem der Erlass eines Haltungs- und Betreuungsgebots für die Tiere im Jahr 2019, das nach bestätigenden Entscheidungen des VG Mainz und des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz sofort vollziehbar geworden war. Mit ihrem nunmehrigen Eilantrag gegen die Beschlagnahme- und Einziehungsverfügung machten die Antragsteller geltend, die Haltung der Tiere sei fachlich nicht zu beanstanden. Außerdem sei das Eigentum der Tiere zwischenzeitlich auf die Lebensgefährtin übertragen worden mit der Folge, dass die Verfügungen gegenüber dem Tierarzt rechtswidrig seien. Dem trat der Antragsgegner entgegen und trug vor, dass auch bei einer jüngsten Kontrolle tierschutzwidrige Zustände in den Ställen festgestellt worden seien. Weiterhin würden die Kaninchen in zu kleinen Vorrichtungen gehalten, die Ställe seien stark verkotet und die Tiere hätten keinen Zugang zu sauberem Trinkwasser. Der Eilantrag blieb ohne Erfolg.
Es fehle das notwendige Rechtsschutzbedürfnis, soweit es bereits an Dritte veräußerte Tiere betreffe, so das VG. Der Antragsgegnerin sei eine Rückgabe der Tiere nach deren gutgläubigem Erwerb durch Dritte nicht mehr möglich. Die Beschlagnahme und Einziehung der noch nicht veräußerten Kaninchen sei offensichtlich rechtmäßig erfolgt. Der Antrag stellende Tierarzt habe sich nicht an das geltende Haltungs- und Betreuungsverbot gehalten. Er sei auch weiterhin Halter der Tiere gewesen. Ein Eigentumswechsel sei angesichts der Umstände, insbesondere der fortdauernden Haltung der Tiere auf seinem Anwesen, nicht hinreichend glaubhaft gemacht worden, so das VG.
Aber auch wenn die Frage nach der Rechtmäßigkeit der Beschlagnahme- und Einziehungsverfügung als offen angesehen werde, rechtfertige die gebotene Abwägung der Sach- und Rechtslage das vorläufige Festhalten an der Verfügung. Nach den aktuellen Feststellungen des Antragsgegners habe der Tierarzt die Tiere bis zum Zeitpunkt ihrer Wegnahme nicht tierschutzgerecht gehalten. Angesichts seiner Einstellung, dass er den Tieren beste Haltungsbedingungen zur Verfügung stelle, sei auch nicht anzunehmen, dass er dazu künftig bereit gewesen sei. Schließlich sei nicht dargelegt worden, aus welchem Grund es der ebenfalls beantragten fachtierärztlichen Untersuchung der beschlagnahmten Tiere bedürfe.
Verwaltungsgericht Mainz, Beschluss vom 10.07.2020, 1 L 441/20.MZ