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Terminsverlegung wegen Erkrankung des Kindes: Ärztliches Attest muss Art und Schwere der Erkrankung ausweisen
Stellt ein Prozessvertreter einen Antrag auf Terminsverlegung mit der Begründung, dass sein sechsjähriger Sohn an Brechdurchfall leide, muss die Art und Schwere der Erkrankung laut Bundesfinanzhof aus dem zur Glaubhaftmachung vorgelegten ärztlichen Attest zu entnehmen sein.
Denn nur so könne das Gericht selbst beurteilen, ob die Erkrankung so schwer ist, dass ein Erscheinen zum Termin selbst im Wege der eröffneten Video-Zuschaltung von Zuhause wegen des bedenklichen Gesundheitszustands des zu betreuenden Kindes nicht erwartet werden kann.
In diesem Fall müsse der Prozessvertreter außerdem Gründe angeben und glaubhaft machen, warum eine Betreuung seines Kindes durch eine andere Person nicht gewährleistet werden kann.
Bundesfinanzhof, Beschluss vom 07.03.2025, XI B 11/24