Steuerbescheide: Einspruch lohnt sich
Anschlag von Hanau: Klageerzwingungsverfahren erfolglos
Telekommunikationsanbieter: Erhält keine Kontoverbindung bei der Stadtsparkasse Düsseldorf
Ein privates Unternehmen, das Telekommunikationsnetzeaufbaut und betreibt sowie Telekommunikationsdienste anbietet, hat vorläufigkeinen Anspruch auf Eröffnung eines oder mehrerer Girokonten bei derStadtsparkasse Düsseldorf. Das hat das Verwaltungsgericht (VG) Düsseldorfentschieden und damit den Eilantrag des Unternehmens abgelehnt.
Das Unternehmen habe nicht glaubhaft gemacht, auf dieKontoführung gerade bei der Stadtsparkasse Düsseldorf angewiesen zu sein,begründet das VG seine Entscheidung. Insbesondere habe es Kontakte zu anderenBanken nach einer im April erfolgten Kündigung des bisherigen Kreditinstitutsnicht hinreichend dargelegt. Zudem habe das Unternehmen keine ausreichendenBemühungen unternommen, um auf eine Kontofortführung bei dem bisherigenKreditinstitut hinzuwirken.
Nach den Erkenntnissen des Eilverfahrens hält das VG dieAblehnung der Kontoeröffnung durch die Stadtsparkasse Düsseldorf auch aussachlichen Gründen für gerechtfertigt. Eine hohe Zahl an Verbraucherbeschwerdenüber das Geschäftsgebaren des Telekommunikationsanbieters begründe denVerdacht, dass die Kontoführung für Zwecke der Verbrauchertäuschung missbrauchtwerden wird. So hätten die Verbraucherzentralen zwischen Januar 2023 und März2025 bundesweit rund 14.000 Beschwerden erhalten und mit Erfolg diverse Gerichtsverfahrengegen das Unternehmen eingeleitet.
Gegen den Beschluss kann Beschwerde erhoben werden, über diedas Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen entscheidet.
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Beschluss vom 14.10.2025, 20L 3439/25