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Telekommunikation: BMF-Schreiben zu sonstigen Leistungen und zur Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers

06.05.2022

In einem aktuellen Schreiben des Bundesfinanzministeriums (BMF) geht es um die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers bei sonstigen Leistungen auf dem Gebiet der Telekommunikation.

Die Bereitstellung von Internet- und/oder TV-Anschluss an einen Unternehmer stelle eine sonstige Leistung auf dem Gebiet der Telekommunikation dar, heißt es in dem Schreiben. Der Leistungsort bestimme sich nach § 3a Absatz 2 Umsatzsteuergesetz (UStG). Der Leistungsempfänger sei gemäß § 13b Absatz 2 Nr. 12 in Verbindung mit Absatz 5 Satz 6 UStG Steuerschuldner, wenn er ein Unternehmer ist, dessen Haupttätigkeit in Bezug auf den Erwerb dieser Dienstleistung in deren Erbringung besteht und dessen eigener Verbrauch von untergeordneter Bedeutung ist (so genannter Wiederverkäufer).

Der Begriff des Wiederverkäufers ist laut BMF grundsätzlich eng auszulegen. Wohnungseigentümergemeinschaften und Vermieter, die Telekommunikationsdienstleistungen an die einzelnen Wohnungseigentümer beziehungsweise Mieter weitergeben, würden regelmäßig nicht von dem Begriff des Wiederverkäufers umfasst.

In dem Schreiben (abrufbar unter www.bundesfinanzministerium.de) folgt sodann eine entsprechende Änderung des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses vom 01.10.2010 (BStBl I S. 846). Die Grundsätze des Schreibens sind laut BMF in allen offenen Fällen anzuwenden. Bei Leistungen, die vor dem 01.07.2022 ausgeführt werden, werde es allerdings nicht beanstandet, wenn die Beteiligten übereinstimmend die Vorschrift des § 13b Absatz 2 Nr. 12 UStG angewendet haben.

Bundesfinanzministerium, Schreiben vom 02.05.2022, III C 3 - S 7279/19/10006 :004

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