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Teilnahme an medizinischer Studie: Probandenhonorare sind steuerbar
Die Teilnahme an einer mehrwöchigen medizinischen Studie, die der Steuerpflichtige jederzeit beenden kann, erfolgt freiwillig. Das hierfür an den Steuerpflichtigen gezahlte Probandenhonorar ist kein nicht steuerbares Schmerzensgeld. Es führt vielmehr zu steuerbaren sonstigen Einkünften im Sinne des § 22 Nr. 2 Einkommensteuergesetz. Dies hat das Finanzgericht Rheinland-Pfalz entschieden.
Dem Gericht zufolge gilt das auch dann, wenn der Steuerpflichtige wirkstoffhaltigen Präparaten oder Placebos ausgesetzt wird und wiederholt medizinisch untersucht wird, teilweise Eingriffen in die körperliche Integrität durch Blutprobenentnahmen unterliegt und sich in seiner Lebensführung für gewisse Zeit Einschränkungen unterwirft.
Finanzgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 18.03.2021, 4 K 1017/20, rechtskräftig