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Teilhaber des Compact-Magazins: Voraussichtlich waffenrechtlich unzuverlässig

13.08.2024

Der Widerruf der waffenrechtlichen Erlaubnisse eines früheren Teilhabers der rechtsextremen und mittlerweile verbotenen Compact-Magazin GmbH ist voraussichtlich rechtmäßig. Dies hat das Verwaltungsgericht (VG) Köln entschieden und damit den Eilantrag des bisherigen Erlaubnisinhabers abgelehnt.

Der Antragsteller schloss 2015 einen Vertrag mit der GmbH, wonach er als stiller Gesellschafter bis zum 31.12.2023 mit einer Einlage von 5.000 Euro an dem Magazin beteiligt war. Nach seinen Angaben betrug sein Anteil 0,74 Prozent. Die Compact-Magazin GmbH wird seit Juli 2021 vom Bundesamt für Verfassungsschutz als gesichert rechtsextremistische Bestrebung eingestuft. Mittlerweile hat Bundesinnenministerin Nancy Faeser die GmbH verboten. Die zuständige Kreispolizeibehörde widerrief nunmehr mit sofortiger Wirkung die waffenrechtlichen Erlaubnisse des Antragstellers.

Seinen dagegen gerichteten Eilantrag lehnte das VG ab. Der Antragsteller sei voraussichtlich waffenrechtlich unzuverlässig. Er sei im maßgeblichen Zeitraum der letzten fünf Jahre Mitglied in einer Vereinigung gewesen, die Bestrebungen gegen die verfassungsmäßige Ordnung verfolgt hat. Der Abschluss des Gesellschaftsvertrages sei vergleichbar mit dem Aufnahmeantrag eines Vereinsmitglieds. Zudem genüge die bloße passive Mitgliedschaft in einer verfassungsfeindlichen Vereinigung zur Annahme der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit. Einer darüberhinausgehenden individuellen verfassungsfeindlichen Betätigung bedürfe es nicht.

Gegen den Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde zu, über die das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen entscheiden würde.

Verwaltungsgericht Köln, Beschluss vom 09.08.2024, 20 L 1131/24, nicht rechtskräftig

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