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Teileinkünfteverfahren: Was zu beachten ist

27.09.2022

Wer eine Gewinnausschüttung erhält oder einen Anteil an einer Kapitalgesellschaft veräußert, muss mit dem Teileinkünfteverfahren rechnen. Die Vereinigte Lohnsteuerhilfe (VLH) führt aus, was dabei zu beachten ist.

Grundsätzlich greife in Deutschland bei Kapitalerträgen wie Dividenden oder Zinsen die Abgeltungssteuer. Eine Ausnahme bildeten Gewinne aus der Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften im Sinne des § 17 Einkommensteuergesetz (EStG) sowie betriebliche Beteiligungserträge wie Ausschüttungen, so die VLH. Solche Kapitalerträge seien nach dem so genannten Teileinkünfteverfahren zu besteuern.

Dieses Verfahren greife, wenn die Anteile der Kapitalgesellschaft im Betriebsvermögen gehalten werden. Das gelte sowohl für Ausschüttungen als auch bei Veräußerungen. Auch Beteiligungen, die im Privatvermögen gehalten werden, könnten unter Umständen vom Teileinkünfteverfahren profitieren, nämlich wenn

  • die Beteiligungsquote mindestens 25 Prozent beträgt,

  • die Beteiligungsquote mindestens in Prozent beträgt und der Anteilseigner beziehungsweise die Anteilseignerin darüber hinaus für die Gesellschaft tätig ist oder

  • die Beteiligungsquote mindestens ein Prozent beträgt (innerhalb der letzten fünf Jahre) und die Beteiligung veräußert wird.

Im letzten Fall greife zwingend das Teileinkünfteverfahren, in den beiden anderen Fällen gebe es ein Wahlrecht.

Wer Privatanleger ist, kommt laut VLH in der Regel nicht in Kontakt mit dem Teileinkünfteverfahren, da es fast ausschließlich bei betrieblichen Beteiligungen an Kapitalgesellschaften greift. Auf Kapitalerträge von Privatanlegern aus Zinsen oder Dividenden werde Abgeltungssteuer fällig, sofern der Sparer-Pauschbetrag bereits ausgeschöpft sei.

Kommt das Teileinkünfteverfahren zur Anwendung, würden 60 Prozent der betrieblichen Kapitalerträge mit dem persönlichen Steuersatz zuzüglich Solidaritätszuschlag versteuert, so die VLH weiter. Es blieben also 40 Prozent der Beteiligungserträge komplett steuerfrei. Außerdem könnten anteilig – nämlich ebenfalls bis zu 60 Prozent – die damit verbundenen Werbungskosten zum Abzug gebracht werden.

Bei Beteiligungen, die im Privatvermögen gehalten werden, bestehe unter Umständen ein Wahlrecht zwischen Teileinkünfteverfahren und Abgeltungssteuer. Gegebenenfalls sollte man beide Möglichkeiten durchrechnen, bevor man eine Entscheidung trifft, rät die VLH. Wer ein Wahlrecht hat, müsse beim Finanzamt einen Antrag stellen. Das gehe, indem man eine Steuererklärung abgibt und in der Anlage KAP das Teileinkünfteverfahren beantragt. Wer diesen Antrag nicht stellt, komme automatisch die Abgeltungssteuer zum Abzug.

Vorteil des Teileinkünfteverfahrens gegenüber der Abgeltungssteuer sei, dass man anteilig Werbungskosten absetzen könne. Außerdem versteuere man im Rahmen des Teileinkünfteverfahrens die betrieblichen Kapitalerträge mit dem persönlichen Steuersatz. Bei der Abgeltungssteuer würden dagegen immer 25 Prozent fällig.

Vereinigte Lohnsteuerhilfe, PM vom 26.09.2022

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