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Teil- oder Vollzeitstudium: Für steuerliche Einordnung allein zeitlicher Umfang entscheidend
Ein Vollzeitstudium im Sinne des § 9 Absatz 4 Satz 8 des Einkommensteuergesetzes (EStG) liegt nur vor, wenn das Studium nach der Studienordnung darauf ausgelegt ist, dass sich die Studierenden diesem --vergleichbar einem vollbeschäftigten Arbeitnehmer-- zeitlich vollumfänglich widmen müssen. Das hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden.
Die Kläger sind zur Einkommensteuer zusammen veranlagte Eheleute. Während des Streitjahres 2017 übte der Kläger keine Erwerbstätigkeit aus. Nachdem er bereits im Jahr 2008 ein Studium an der Fernuniversität in Hagen erfolgreich abgeschlossen hatte, belegte er dort ab dem Wintersemester 2016/2017 einen weiteren Studiengang. Ausweislich der Studienbescheinigungen war er während des Streitjahres als "Teilzeitstudent" eingeschrieben.
In ihrer Steuererklärung für das Streitjahr machten die Kläger bei den Einkünften des Klägers aus nichtselbständiger Arbeit Aufwendungen für 29 Hin- und Rückfahrten zwischen ihrer Wohnung und der Fernuniversität in Hagen in Höhe von 4.819,80 Euro als Werbungskosten geltend. Die Berechnung der Fahrtkosten hatten sie nach Reisekostengrundsätzen, mithin mit 0,30 Euro je gefahrenem Kilometer, durchgeführt.
Das Finanzamt berücksichtigte die Fahrtkosten im Einkommensteuerbescheid für das Streitjahr nur unter Anwendung der Entfernungspauschale gemäß § 9 Absatz 1 Satz 3 Nr. 4 EStG in Höhe von 2.410 Euro, da ein Studium, das außerhalb eines Arbeitsverhältnisses erfolge, ein Vollzeitstudium sei und die Universität deshalb als erste Tätigkeitsstätte im Sinne des § 9 Absatz 4 Satz 8 EStG gelte.
Dem erteilte der BFH eine Absage. Der Kläger habe die Fahrten zur Fernuniversität in Hagen nicht zum Zweck eines Vollzeitstudiums unternommen. Er habe sich dem Studium zeitlich nicht vollumfänglich widmen müssen: Er sei lediglich als Teilzeitstudierender eingeschrieben gewesen und habe nach seinem Hörerstatus in einem zeitlichen Umfang von etwa 20 Stunden wöchentlich studiert. Die Tatsache, dass er im Streitjahr keiner Erwerbstätigkeit nachging, sei im Hinblick auf den Begriff des Vollzeitstudiums unerheblich, stellt der BFH klar. Allein der zeitliche Umfang des Studiums sei entscheidend, wofür unter anderem der Wortlaut des § 9 EStG spreche.
Bundesfinanzhof, Urteil vom 24.10.2024, VI R 7/22