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Taschenrechner am Steuer: Ist verboten

19.02.2021

Das Bedienen eines Taschenrechners durch einen Fahrzeugführer während der Fahrt erfüllt die Voraussetzungen eines Verstoßes gegen § 23 Absatz 1a Straßenverkehrsordnung (StVO) und ist deshalb bußgeldbewehrt. Dies stellt der Bundesgerichtshof (BGH) klar.

Ein Autofahrer war vom Amtsgericht zu einer Geldbuße verurteilt worden, weil er während der Fahrt einen Taschenrechner bedient hatte. Das Oberlandesgericht (OLG) Hamm sah ebenfalls den Tatbestand des § 23 Absatz 1a StVO erfüllt, sich an einer entsprechenden Entscheidung aber aufgrund der abweichenden Ansicht des OLG Oldenburg gehindert. Deswegen legte es die Sache dem BGH vor.

Dieser entschied, dass ein Taschenrechner der Regelung des § 23 Absatz 1a StVO unterfällt, weil es sich um ein elektronisches Gerät im Sinne der Vorschrift handele, das der Information dient. Am Steuer dürfe daher kein Taschenrechner benutzt werden.

Gesetzliche Grundlage der Entscheidung sei eine Änderung der StVO aus dem Jahr 2017. Bis dahin war laut BGH nur das Benutzen von Mobil- und Autotelefonen am Steuer ausdrücklich verboten. Die Neuregelung habe das Verbot auf alle elektronischen Geräte erweitert, die der Kommunikation, Information und Organisation dienen. Erfasst seien außerdem Geräte der Unterhaltungselektronik und Navigationsgeräte. Sie dürften vom Fahrzeugführer nur noch benutzt werden, wenn sie hierfür weder aufgenommen noch in der Hand gehalten werden. Auch dann dürfe der Fahrer den Blick nur kurz vom Verkehr abwenden oder er müsse eine Sprachsteuerung nutzen.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 16.12.2020, 4 StR 526/19

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