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Tätigkeiten im Yoga-Ashram: Begründen Anspruch auf gesetzlichen Mindestlohn

16.05.2024

Wer in einem Yoga-Ashram arbeitet, kann als Arbeitnehmer einzustufen sein und einen Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn haben. Dies hat das Landesarbeitsgericht (LAG) Hamm zugunsten dreier "Sevakas" entschieden.

Diese hatten eine Zeit lang in einem Ashram eines gemeinnützigen Vereins gelebt, der Zentren und Seminarhäuser betreibt. Dort hatten sie als so genannte Sevakas auch "Sevadienste" verrichtet, beispielsweise Tätigkeiten in Küche, Haushalt, Garten, Gebäudeunterhaltung, Werbung und Buchhaltung. Zu den Diensten gehörte auch die Durchführung von Yoga-Unterricht sowie die Leitung von Seminaren.

Das LAG Hamm hat entschieden, die drei Sevakas hätten aufgrund ihrer Tätigkeiten in dem Yoga-Ashram Anspruch auf Zahlung des gesetzlichen Mindestlohns.

Es handele sich bei den jeweiligen Rechtsbeziehungen mit dem Verein um Arbeitsverhältnisse. Der Verein sei in den streitgegenständlichen Zeiträumen weder Religions- noch Weltanschauungsgemeinschaft gewesen, sodass die Sevakas ihre Dienste nicht als Mitglieder einer solchen Gemeinschaft verrichtet hätten. Auch die Vereinsautonomie stehe den Ansprüchen nicht entgegen. Dabei bestehe in zwei der Verfahren schon insoweit eine Bindungswirkung aufgrund vorhergehender Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts. Neue Tatsachen, die zu einer anderen rechtlichen Wertung führen würden, sind laut LAG nicht gegeben.

Beim Umfang der Zahlungsansprüche seien die tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden sowie weitere Zeiten zu berücksichtigen, für die ein Zahlungsanspruch in Höhe des Mindestlohns besteht. Dabei sei aufgrund der vorgetragenen Tatsachen jeweils von einem geringeren Betrag auszugehen als von den Mitarbeitenden geltend gemacht.

Landesarbeitsgericht Hamm, Urteile vom 14.05.2024, 6 Sa 1128/23, 6 Sa 1129/23 und 6 Sa 1112/23

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