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Tadschikisches IS-Mitglied: Abschiebungsverbot durfte widerrufen werden
Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) hat das von ihm zuvor zugunsten eines tadschikischen Staatsangehörigen festgestellte Abschiebungsverbot nach dem Aufenthaltsgesetz zu Recht widerrufen. Das hat das Verwaltungsgericht (VG) Münster entschieden.
Der in Deutschland lebende Tadschike hatte sich 2015 dem Islamischen Staat angeschlossen und war für diesen in Syrien und im Irak gewesen. Deswegen hatte ihn das Oberlandesgericht Düsseldorf 2017 unter anderem wegen mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung im Ausland rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt.
Im Jahr 2018 stellte das BAMF ein Abschiebungsverbot fest, da stichhaltige Gründe für die Annahme vorlagen, dass dem Mann bei einer Rückkehr nach Tadschikistan Folter oder andere menschenrechtswidrige Behandlung drohte. Anfang Oktober 2024 widerrief das Bundesamt dieses Abschiebungsverbot. Zur Begründung führte es aus, tadschikische Stellen hätten zugesichert, dass der Tadschike im Fall einer Abschiebung nach Tadschikistan nicht mit Folter und anderer grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe konfrontiert werde.
Die hiergegen gerichtete Klage hatte vor dem VG Münster keinen Erfolg. Aufgrund der aktuellen Erkenntnislage halten die Richter eine Gefahr von Folter oder Misshandlung des Klägers durch den tadschikischen Staat beziehungsweise dessen Sicherheitskräfte für nicht sehr wahrscheinlich. Eine bindende Verbalnote des Außenministeriums der Republik Tadschikistan sichere dem Kläger individuell zu, dass er nicht erneut wegen der in Deutschland bereits abgeurteilten Straftaten belangt werde. Zudem garantiere Tadschikistan, das Folterverbot zu wahren.
Diese Zusicherung hält das VG für hinreichend belastbar. Nach aktuellen Informationen sei nicht feststellbar, dass in der jüngeren Vergangenheit nach Tadschikistan zurückgekehrte Personen, die einem vergleichbaren Personenkreis angehören, von Folter oder unmenschlicher Behandlung betroffen waren. So habe Tadschikistan unter anderem in der Vergangenheit Haftbesuche von Botschaftsangehörigen ermöglicht, bei denen keine Verstöße gegen das Folterverbot festgestellt worden seien. Anfragen Deutschlands würden stets und zunehmend schnell beantwortet.
Gegen das Urteil Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt werden. Über diesen müsste dann das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen entscheiden.
Verwaltungsgericht Münster, Urteil vom 27.08.2025, 10 K 3075/24.A, nicht rechtskräftig