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Table-Dance-Bar: Auch bei Zwischentür zu Bordell keine Prostitutionsstätte
Es bleibt dabei: Der Betreiber einer Table-Dance-Bar imStuttgarter Leonhardsviertel bedarf keiner Erlaubnis nach demProstituiertenschutzgesetz. Das hat der Verwaltungsgerichtshof (VGH)Baden-Württemberg entschieden und damit die Vorinstanz bestätigt.
Der Kläger betreibt seit 2012 als Pächter im StuttgarterLeonhardsviertel eine Gaststätte im Erdgeschoss und in den darüber liegendenEtagen ein Bordell. In der Gaststätte werden neben Getränken auchTable-Dance-Vorführungen angeboten. Gaststätte und Bordell verfügen überseparate Eingänge. Zwischen beiden Betrieben gibt es eine Verbindungstür. DasBordell gilt derzeit nach dem Prostituiertenschutzgesetz als erlaubt; für dieGaststätte liegt eine Erlaubnis für den Betrieb einer Schankwirtschaft mit Anbahnungsgaststätteund eine Erlaubnis für Personendarbietungen, wie zum BeispielTable-Dance-Vorführungen, vor.
Nachdem die Landeshauptstadt Stuttgart dem Kläger zuletzt imSeptember 2021 mitgeteilt hatte, dass es sich bei der Gaststätte um einerlaubnispflichtiges Prostitutionsgewerbe handele, erhob dieser Klage mit demAntrag, festzustellen, dass er für den Betrieb der Gaststätte in derderzeitigen Betriebsform keiner Erlaubnis nach dem Prostituiertenschutzgesetzbedürfe. Das Verwaltungsgericht (VG) hat der Klage stattgegeben.
Die Stadt Stuttgart legte Berufung ein, allerdings ohneErfolg. Laut VGH ist das VG zutreffend davon ausgegangen, dass es sich bei demBordell und der darunter befindlichen Gaststätte nicht um einen einheitlichenProstitutionsgewerbebetrieb handele. Die Betriebe würden, auch wenn siewirtschaftlich voneinander profitierten, getrennt voneinander betrieben. Dieszeige sich in unterschiedlichen Öffnungszeiten, unterschiedlichen Mietverträgenund getrennter wirtschaftlicher Veranlagung beziehungsweise Abrechnung, so derVGH.
Die Tanzdarbietungen in der Table-Dance-Bar fielen auchnicht unter den prostituiertenschutzrechtlichen Begriff der sexuellenDienstleistung. Dass über den reinen Table-Dance hinaus tatsächlich sexuelleDienstleistungen in Gestalt von Lap-Dances und Private-Dances erbracht würden,sei von der Stadt Stuttgart nicht ausreichend belegt worden.
Schließlich betreibe der Kläger auch nicht deshalb einProstitutionsgewerbe, weil in der Table-Dance-Bar Prostituierte auf möglicheKunden träfen und die Bar mitunter zur Anbahnung der späteren sexuellenDienstleistungen genutzt werde. Soweit Prostituierte die Bar alsAnbahnungsgaststätte nutzten, erbrächten sie die eigentliche sexuelleDienstleistung in dem Bordell über der Bar oder in anderenProstitutionsstätten. Die Anbahnungsgespräche führten auch nicht dazu, dass essich um ein Prostitutionsgewerbe in Gestalt einer Prostitutionsvermittlunghandele. Erkenntnisse für eine gewerbliche Vermittlertätigkeit des Klägerslägen nicht vor.
Die Revision zum Bundesverwaltungsgericht wurde vom VGHnicht zugelassen. Dagegen kann die Beklagte Nichtzulassungsbeschwerde zumBundesverwaltungsgericht erheben.
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, PM vom 19.11.2025zu 6 S 8/24