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Tabakstrips: Unterliegen nicht der Tabaksteuer

15.10.2020

Das Finanzgericht (FG) Düsseldorf hat entschieden, dass es sich bei Tabak-Strips nicht um Rauchtabak handelt. Sie unterlägen damit nicht der Tabaksteuer.

Gemäß § 1 Absatz 1 Satz 1 Tabaksteuergesetz (TabStG) unterliegen Tabakwaren der Tabaksteuer. Zu den Tabakwaren gehört gemäß § 1 Absatz 2 Nr. 3 TabStG Rauchtabak in der Form von Feinschnitt und Pfeifentabak. Dabei handelt es sich nach der gesetzlichen Definition um geschnittenen oder anders zerkleinerten oder gesponnenen oder in Platten gepressten Tabak, der sich ohne weitere industrielle Bearbeitung zum Rauchen eignet. Rohtabak, der nicht diese Voraussetzungen erfüllt, ist demgegenüber kein Steuergegenstand.

Das Gesetz sieht laut FG zwei Tatbestandsmerkmale vor, die kumulativ erfüllt sein müssen, um Tabak als Rauchtabak zu qualifizieren: Zum einen müsse der Tabak geschnitten oder anders zerkleinert sein. Diese Voraussetzung sei bei den Tabak-Strips ohne Weiteres erfüllt. Zum anderen müsse sich der Tabak ohne weitere industrielle Bearbeitung zum Rauchen eignen. Dies sei bei Tabak-Strips nicht der Fall. Weder seien diese unmittelbar zum Rauchen geeignet noch hätten sie sich nach einer einfachen nicht-industriellen Bearbeitung zum Rauchen geeignet.

Unter welchen Voraussetzungen sich Tabak zum Rauchen eignet, sei nicht näher gesetzlich definiert. Das FG hält für entscheidend, ob sich Tabak – gegebenenfalls nach einer weiteren nicht-industriellen Bearbeitung – unter Berücksichtigung der Verkehrssitte zum Rauchen, also zum menschlichen Konsum, eignet. Dies sei bei Tabak-Strips nicht der Fall, so das FG, das sich dabei auf ein Sachverständigengutachten stützt. Es handele sich um Rohtabak, der sich ohne weitere industrielle Bearbeitung nicht zum Rauchen eigne.

Finanzgericht Düsseldorf, Urteil vom 08.07.2020, 4 K 1771/19 VTa

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