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Systemwechsel beim Vorsteuerabzug: Bayern für Mindest-Vorlaufzeit von einem Jahr

19.03.2024

Die europarechtlichen Vorgaben zum Vorsteuerabzug erfordern einen Systemwechsel im deutschen Umsatzsteuerrecht, der vom Bundesgesetzgeber umzusetzen ist. Darauf müssten sich die Unternehmen mit ausreichender Vorlaufzeit einstellen können, fordert Bayerns Finanzminister Albert Füracker (CSU). Bayern setze sich daher im Rahmen der Umsetzung auf Bundesebene für eine Mindest-Vorlaufzeit von einem Jahr ein.

Für den Zeitpunkt des Vorsteuerabzugs habe es bislang nach deutschem Steuerrecht keine Rolle gespielt, ob das Unternehmen nach vereinbarten Entgelten (Sollversteuerung) oder nach den tatsächlich vereinnahmten Entgelten (Istversteuerung) besteuert wird, erläutert das Finanzministerium. Ist die Leistung erbracht und liegt eine Rechnung vor, so sei aktuell bereits ein Vorsteuerabzug möglich – eine vorherige Rechnungsbezahlung sei nicht notwendig.

Aufgrund eines Urteils des Europäischen Gerichtshofes sei eine Anpassung des bundesgesetzlichen Umsatzsteuerrechts notwendig. Nach EU-Recht dürfe ein Auftraggeber die Vorsteuer erst abziehen, wenn beim leistenden Unternehmer die Umsatzsteuer entstanden ist. Bei leistenden Unternehmen, denen eine Istversteuerung gestattet wurde, wozu laut bayerischem Finanzministerium viele kleine und nicht buchführungspflichtige Unternehmen gehören, entstehe die Umsatzsteuer nicht schon bei Leistungserbringung, sondern erst mit tatsächlichem Zahlungseingang. Dies habe zur Folge, dass die Auftraggeberseite in diesen Fällen die Vorsteuerbeträge erst nach Bezahlung der Leistung geltend machen kann.

Die notwendige Gesetzesänderung im Bundesrecht erfordere bei Unternehmen damit Anpassungen der Rechnungen, gegebenenfalls auch der Rechnungssoftware sowie der Abrechnungs- und Buchhaltungsprogramme und nicht zuletzt der tatsächlichen Abläufe in einem Gesamtumfang. Das mache eine Vorlaufzeit dringend nötig, meint das Finanzministerium Bayern.

Finanzministerium Bayern, PM vom 18.03.2024

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