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Süßwarenindustrie: Tarifregelung zu Nachtzuschlägen wirksam
Die im Bundesmanteltarifvertrag für die Süßwarenindustrie vom 14.05.2007 enthaltene Regelung, wonach sich die Höhe des Nachtarbeitszuschlags danach richtet, ob die Nachtarbeit innerhalb oder außerhalb eines Schichtsystems erbracht wird, ist wirksam. Dies hat das Arbeitsgericht (ArbG) Aachen entschieden und die Klagen von rund 130 Arbeitnehmern abgewiesen.
Die klagenden Arbeitnehmer von zwei Süßwarenherstellern hatten sich auf die Unwirksamkeit der tariflichen Regelung berufen, wonach bei außerhalb eines Schichtsystems erbrachter Nachtarbeit ein Zuschlag von 60 Prozent anfällt, während für innerhalb eines Schichtsystems erbrachte Nachtarbeit nur ein Zuschlag von 15 Prozent zu zahlen ist.
Sowohl die erste als auch die dritte Kammer des ArbG Aachen haben die tarifliche Regelung für wirksam befunden. Da die Nachtarbeit außerhalb eines Schichtsystems zumeist mit der Ableistung von Mehrarbeit verbunden sei, sei die ungleiche Behandlung in der Bezahlung gerechtfertigt. Durch diese Regelung hätten die Tarifvertragsparteien den ihnen zustehenden Ermessensspielraum nicht überschritten.
Die Urteile sind nicht rechtskräftig – gegen alle Urteile kann Berufung zum Landesarbeitsgericht Köln eingelegt werden.
Arbeitsgericht Aachen, Urteile vom 25.06.2020, 1 Ca 484/20 und andere sowie 3 Ca 2400/19 und andere, noch nicht rechtskräftig