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Sturz von Bierbank: Weder Schadenersatz noch Schmerzensgeld

20.09.2022

Nach einem Sturz von einer – angeblich wackeligen – Bierbank besteht weder Anspruch auf Ersatz von Arztkosten noch auf Schmerzensgeld. Dies hat das Amtsgericht (AG) München entschieden, nachdem der Betroffene nicht hatte nachweisen können, dass die Bank unsachgemäß aufgestellt worden war.

Der Kläger besuchte einen Biergarten in München. Er saß neben seiner Tochter auf der Bierbank. Als diese aufstand, fiel die Bank mit dem Kläger plötzlich nach hinten um. Er stürzte gegen einen Baum und verletzte sich. Der Kläger trägt vor, er habe sich drei Wochen in ambulante ärztliche Behandlung begeben müssen und insgesamt vier Wochen starke Schmerzen gehabt. Von der Gaststätten-Betreiberin fordert er Ersatz seiner Arztkosten sowie ein Schmerzensgeld von mindestens 500 Euro. Die Betreiberin der Gaststätte habe ihre Verkehrssicherungspflicht verletzt. Die Bierbank sei umgekippt, weil die Bodenunterlage an der hinteren Seite der Bank zu kurz gewesen sei und der Standbügel der Bierbank deshalb fünf Zentimeter in der Luft gestanden habe.

Die Beklagte meint, es liege keine Verkehrspflichtverletzung vor. Die Bierbänke würden vom Personal immer wieder in Augenschein genommen und ordnungsgemäß hingestellt. Es könne aber nicht gänzlich ausgeschlossen werden, dass diese von Gästen verstellt würden. Die Gäste müssten die Sitzgelegenheiten daher selbst ausreichend in Augenschein nehmen und im Zweifel ordnungsgemäß platzieren.

Das AG München wies die Klage ab. Für einen Anspruch aus §§ 280, 823, 253 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) hätte der Kläger nachweisen müssen, dass eine Verkehrspflichtverletzung der Beklagten ursächlich für seinen Sturz und damit seine Verletzungen gewesen ist. Dieser Nachweis sei ihm nicht gelungen.

Zwar möge man eine Verkehrspflichtverletzung der Beklagten darin sehen, dass die Bierbank zum Teil auf den Dielen zum Teil auf dem Schotter gestanden hat. Das Gericht konnte sich jedoch nicht die erforderliche Überzeugung bilden, dass die Bierbank vor dem Umkippen tatsächlich so gestanden hat.

Der Zeuge, der zum Zeitpunkt des Unfalls verantwortlicher Schichtleiter bei der Beklagten gewesen ist, habe angegeben, dass zu Schichtbeginn um 15.00 Uhr die Bierbänke und Biertische jeweils geordnet hingestellt worden seien. Die Bierbank habe zu diesem Zeitpunkt vollständig auf den Dielen gestanden. Erst als er sich den Unfallort nach dem Geschehen angeschaut habe, sei die Bank so gestanden, wie man es auf den Lichtbildern zur Anlage des Schriftsatzes der Beklagtenseite sehen könne.

Die Tochter des Klägers habe nicht angeben können, wie die Bierbank konkret gestanden habe, als ihr Vater und sie sich auf die Bierbank gesetzt hätten. Die Bierbank sei jedoch, nachdem sie sie nach dem Umfallen wieder aufgerichtet hätten, so gestanden, wie man es auf den Lichtbildern zur Anlage des Schriftsatzes der Beklagtenseite sehen könne.

Auch der Kläger habe in seiner informatorischen Anhörung lediglich angeben können, dass an dem Unfalltag ein Gast zu ihm gesagt hätte, dass die Bank übergestanden sei. Er selber habe sich dieses an dem Tag jedoch nicht angeschaut. Er habe sich dies erst einige Tage später angeschaut, als er noch einmal in der Gastwirtschaft gewesen sei, um die in Augenschein genommenen Lichtbilder zu fertigen.

Damit habe letztlich keine der vernommenen Personen konkrete Angaben über den Stand der Bierbank im Zeitpunkt des Kippens machen können, konstatiert das AG München. Berücksichtigt man dann weiter, dass der Zeuge nachvollziehbar ausgeführt hat, dass bei Schichtbeginn um 15.00 Uhr die Bierbank noch vollständig auf den Dielen stand und der Kläger bereits gegen 16:00 Uhr in der Gastwirtschaft gewesen ist, reiche dies zur Überzeugungsbildung des Gerichts, dass die Bank im Zeitpunkt des Kippens nicht vollständig auf den Dielen gestanden hat, nicht aus.

Amtsgericht München, Urteil vom 25.04.2022, 159 C 18386/21, rechtskräftig

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