Sturz nach Karnevalssitzung: Stadt Köln muss kein Schmerzensgeld zahlen
Die Stadt Köln haftet nicht für die Verletzungen einesMannes, der nach einer Karnevalssitzung auf einem städtischen Schulgeländegestürzt war. Das Landgericht (LG) Köln bejahte zwar eineVerkehrssicherungspflicht der Stadt. Der Mann habe aber nicht ausreichenddargelegt, dass diese ihre Räum- und Streupflicht verletzt habe.
Die Stadt Köln ist Trägerin einer Schule. Das Schulgrundstücksteht in ihrem Eigentum. 2023 vermietete sie Räumlichkeiten der Schule an eineKarnevalsgesellschaft zur entgeltlichen Nutzung und Durchführung vonKarnevalssitzungen. In § 9 des Mietvertrages war geregelt: "Auf demgesamten Schulgelände wird kein Winterdienst durchgeführt. Das Betreten desSchulgeländes erfolgt auf eigene Gefahr. Insofern wird eine Haftung durch dieStadt Köln ausgeschlossen. Die Besucher einer Veranstaltung sind durch denMieter in geeigneter Weise hierüber zu informieren."
Ein Mann besuchte im Januar 2024 eine Karnevalssitzung inder Schule. Auf dem Schulgelände stürzte er – seinen Angaben zufolge auf einernicht erkennbaren Eisfläche. Dabei zog er sich mehrere Frakturen zu. Der Manngibt an, normalen Schrittes gegangen zu sein und sich auf direktem Weg zumAusgang des Geländes begeben zu haben. Er verlangt von der Stadt einSchmerzensgeld in Höhe von mindestens 10.000 Euro.
Das LG Köln wies die Klage ab. Es sei schon keine Verletzungder Räum- und Streupflicht ersichtlich. Zwar sei die Stadt Köln – entgegenihrer Ansicht – neben dem Karnevalsverein weiter verkehrssicherungspflichtigfür das Schuldgelände gewesen. Sie habe sich nicht von derVerkehrssicherungspflicht freigezeichnet. Die Übertragung derVerkehrssicherungspflicht auf einen anderen bedürfe der klaren Absprache,welche die Sicherung der Gefahrenquelle zuverlässig garantiere; auch nach derDelegation der Verkehrssicherung bleibe der Eigentümer zudem zur Kontrolle undÜberwachung verpflichtet.
Vorliegend habe die Stadt mit dem Karnevalsverein dagegenbereits keine Haftungsfreizeichnung vereinbart. Die Vereinbarung hätte dazueinen Hinweis darauf enthalten müssen, dass die Stadt eine Übernahme derobliegenden Verkehrssicherungspflichten erwarte. Stattdessen werde imMietvertrag nur erklärt, dass die Stadt nicht hafte. Zudem habe diese auchnicht beschrieben, welche konkreten Sicherungsmaßnahmen sie vom Veranstaltererwarte. Sie habe den Verein lediglich angewiesen, die Besucher einerVeranstaltung in geeigneter Weise über den Haftungsausschluss zu informieren.
Der gestürzte Sitzungsbesucher habe allerdings dieVoraussetzungen einer Verkehrssicherungspflichtverletzung seitens der Stadtnicht dargelegt. Die winterliche Räum- und Streupflicht beruhe auf derVerantwortlichkeit durch Verkehrseröffnung und setzte eine konkreteGefahrenlage, das heißt eine Gefährdung durch Glättebildung beziehungsweise Schneebelagvoraus. Grundvoraussetzung für die Räum- und Streupflicht auf Straßen oderWegen sei das Vorliegen einer "allgemeinen Glätte" und nicht nur dasVorhandensein einzelner Glättestellen.
Hier behaupte der Gestürzte lediglich pauschal, auf demSchulgelände hätten sich großflächige Vereisungen befunden. Laut LG Köln reichtdas nicht: Er hätte vielmehr darlegen müssen, wo und in welcher Anzahl sichdiese Vereisungen befunden hätten. Zudem sei zu berücksichtigen, dass die Stadtaufgrund der stattfindenden Veranstaltung nicht gehalten gewesen sei, dasgesamte Schulgelände zu streuen. Der Mann hätte also auch vortragen müssen,dass es auf dem von den Besuchern der Sitzung benutzten Gehweg mehrere glatteStellen gegeben habe. Dies habe er nicht getan. Der Verweis auf einenWetterbericht genüge dafür nicht.
Landgericht Köln, Urteil vom 20.01.2026, 5 O 25/25, nichtrechtskräftig