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Sturz im Wald: Waldbesucherin hat keinen Anspruch gegen Eigentümer

26.02.2021

Eine Waldbesucherin war nach einem Sturz im Wald mit ihrer gegen den Eigentümer des Waldgrundstücks gerichteten Klage erfolglos. Die vom Gesetzgeber getroffene Risikozuweisung stehe hier einer Haftung des Eigentümers entgegen, so das Landgericht (LG) München I.

Die Klägerin hatte wegen Verletzung von Verkehrssicherungspflichten Schmerzensgeld und Schadenersatz in Höhe von insgesamt rund 40.000 Euro gefordert. Sie hatte sich beim Pilzesuchen in einem im Wald zurückgelassenen und von Blättern überdeckten Drahtgeflecht verfangen und war zu Fall gekommen. Hierbei zog sie sich eine komplizierte Fraktur des Sprunggelenks zu, unter deren Folgen sie noch heute leidet.

Das Gericht entschied jedoch, dass der Eigentümer des Waldes nicht gegen eine ihm obliegende Verkehrssicherungspflicht verstoßen habe. Zwar sei derjenige, der eine Gefahrenlage schafft, grundsätzlich verpflichtet, die notwendigen und zumutbaren Vorkehrungen zu treffen, um eine Schädigung anderer möglichst zu verhindern. Eine solche Gefahr für Dritte sei von dem im Wald zurückgelassenen und mittlerweile mit Blättern überdeckten und daher für Dritte nicht ohne Weiteres erkennbaren Drahtgeflecht auch ausgegangen.

Jedoch seien Inhalt und Umfang der Verkehrssicherungspflicht im Anwendungsbereich des § 14 Absatz 1 Bundeswaldgesetz (BWaldG), Artikel 13 Absatz 1 Bayerisches Waldgesetz (BayWaldG) aufgrund der durch den Gesetzgeber erfolgten Risikozuweisung einzuschränken. Dies führe dazu, dass die Haftung des Beklagten ausgeschlossen sei.

Die Vorschrift des § 14 Absatz 1 BWaldG in Verbindung mit Artikel 13 Absatz 1 BayWaldG verbriefe insofern das Recht eines jeden, den Wald zum Zwecke der Erholung – ohne der Zustimmung des jeweiligen Eigentümers oder anderweitig Nutzungsberechtigten des Waldgrundstücks – zu betreten, so das LG.

Der Eigentümer des Waldgrundstücks habe es daher nicht in der Hand, etwaigen Gefahrenlagen bereits dadurch entgegenzuwirken, dass er das Betreten des Waldgrundstücks verbiete oder einschränke. Er würde also insoweit – ohne dass dies auf seinem eigenen Willen beruhe oder er selbst hieraus einen Nutzen ziehe – aufgrund dieses gesetzlich verbrieften Betretungsrechts für jedermann prinzipiell uneingeschränkt verkehrssicherungs- und einstandspflichtig.

Daher sehe § 14 Absatz 1 S. 3 BWaldG als Korrektiv vor, dass die Benutzung des Waldes zu Erholungszwecken auf eigene Gefahr jedenfalls dann erfolgt, wenn sich eine waldtypische Gefahr verwirklicht, da mit solchen Risiken seitens desjenigen, der den Wald zu Erholungszwecken betritt, jederzeit gerechnet werden muss.

Doch auch im Fall der Verwirklichung einer atypischen Gefahr scheide eine Haftung im Ergebnis laut LG aus, wenn sich das darin verwirklichte Risiko nach Art und Umfang nicht erheblich von jenen Gefahren unterscheide, mit denen ein Nutzer des Waldes typischerweise rechnen muss. Deshalb hätten im Ergebnis die genaue Herkunft und der ursprüngliche Verwendungszweck des Drahtgeflechts, über das die Klägerin nach eigenen Ausführungen stürzte, offenbleiben können.

Das mit dem gegenständlich im Wald zurückgelassenen Drahtgeflecht verbundene Risiko unterscheide sich nicht wesentlich von sonstigen waldtypischen Gefahren und Hindernissen – Wurzelwerk, Schlingpflanzen, herabgefallene Äste, Erdlöcher – mit denen im Wald abseits von Wegen typischerweise jederzeit gerechnet werden müsse, die ebenfalls nicht immer einwandfrei und gut zu erkennen seien und eine dementsprechend umsichtige und vorsichtige Fortbewegungsweise erfordern.

Landgericht München I, Urteil vom 24.02.2021, 18 O 11896/20, nicht rechtskräftig

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