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Studierende: Müssen trotz Corona-Pandemie an Präsenzprüfungen teilnehmen
Ein Studierender darf eine Klausur trotz der Corona-Pandemie nicht wie begehrt in Form einer Online-Klausur am Heimarbeitsplatz, sondern nur als Präsenzprüfung ablegen. Dies hat das Oberverwaltungsgericht (OVG) Niedersachsen entschieden. Es verwies darauf, dass das Gesundheitsrisiko aufgrund wirksamer Schutzmaßnahmen, die die betreffende Universität ergriffen habe, eng begrenzt sei.
Der Antragsteller betreibt an der Leuphana Universität Lüneburg ein Masterstudium, in dessen Rahmen eine Klausur stattfindet. Die Universität hatte seinen Antrag abgelehnt, diese Klausur angesichts der Corona-Pandemie nicht wie geplant als Präsenzklausur, sondern als Online-Prüfung von zu Hause aus durchzuführen. Sie hatte zur Begründung ausgeführt, dass es ihr nach der Niedersächsischen Corona-Verordnung unter bestimmten Voraussetzungen (wieder) erlaubt sei, Präsenzprüfungen abzuhalten. Sie habe ihre internen Regelungen entsprechend angepasst und ein Hygienekonzept entwickelt. In dem konkreten Fall hätten die Prüfer entschieden, dass von der nach wie vor bestehenden Möglichkeit der Online-Prüfung kein Gebrauch gemacht werden solle.
Das Verwaltungsgericht Lüneburg hatte dies für rechtens gehalten und einen Eilantrag des Antragstellers abgelehnt (6 B 102/20). Dem ist das OVG gefolgt. Die Beurteilung, in welcher Form die Klausur im Grundsatz zu erbringen sei, obliege den Prüfern. Ihnen komme bei der Erstellung der Aufgabe und der Auswahl der Prüfungsthemen im Rahmen der rechtlichen Vorgaben ein weiter Beurteilungs- und Gestaltungsspielraum zu, der hier nicht überschritten sei. Weder das angesichts überschaubarer Infektionszahlen in Norddeutschland und nach dem Stand der Wissenschaft aufgrund wirksamer Schutzmaßnahmen eng begrenzte Gesundheitsrisiko einer Präsenzklausur noch die Tatsache, dass in anderen Fächern Online-Prüfungen abgenommen würden, rechtfertigten eine gegenteilige Einschätzung. Nichts anderes ergebe sich daraus, dass der Antragsteller als Raucher einer der vom Robert-Koch-Institut definierten Risikogruppen angehöre.
Oberverwaltungsgericht Niedersachsen, Beschluss vom 02.09.2020, 2 ME 349/20, unanfechtbar