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Studentin gewinnt Musterklage: Auslandssemester besser bei Steuer absetzbar
Das Finanzamt muss die Kosten für ein Auslandssemester besser anerkennen. Das hat der Bundesfinanzhof (BFH) laut Bund der Steuerzahler (BdSt) in einer von ihm unterstützten Musterklage bestätigt. Nach dem Gerichtsbescheid müssten auch Ausgaben für den Verpflegungsmehraufwand und die Unterkunftskosten bei der Einkommensteuer berücksichtigt werden. Der Verband betont, die Entscheidung sei ein wichtiger Meilenstein für Studierende.
Im konkreten Fall habe die Klägerin nach einer abgeschlossenen Ausbildung ein Studium aufgenommen, in dessen Verlauf sie zwei Auslandssemester absolvierte. Nach Ansicht des BFH bleibe in diesen Fällen die inländische Hochschule die erste Tätigkeitsstätte, sodass Kosten für Unterkunft und Verpflegungsmehraufwand im Ausland als vorweggenommene Werbungskosten steuerlich zu berücksichtigen sind. Der BFH habe das Verfahren an das Finanzgericht zur weiteren Sachverhaltsaufklärung zurückverwiesen: Nun müsse noch die konkrete Höhe der Kosten geklärt werden.
Laut BdSt profitieren von dem Urteil vor allem Studierende, die das Auslandssemester ins weiterführende Studium (so genanntes Zweitstudium) legen. Steuerlich gesehen sei bereits das Masterstudium ein Zweitstudium. Auch das Bachelorstudium im Anschluss an eine abgeschlossene Berufsausbildung oder ein anderes abgeschlossenes Bachelorstudium zählten zur Kategorie Zweitstudium.
Die Entscheidung beziehe sich auf einen Fall, in dem die Studienordnung die Auslandssemester vorschrieb. Dennoch sollten auch Studierende, die freiwillig ein Auslandssemester absolvieren, aber an der deutschen Hochschule eingeschrieben bleiben, die Gerichtsentscheidung für sich nutzen. Erkennt das Finanzamt die Ausgaben für Verpflegungsmehraufwand und Unterkunft nicht an, sollte gegen den Steuerbescheid Einspruch eingelegt und zur Begründung das Aktenzeichen VI R 3/18 genannt werden, empfiehlt der BdSt.
Bund der Steuerzahler e.V., PM vom 08.10.2020 zu Bundesfinanzhof, VI R 3/18