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Stromversorger: Darf Abschlag nicht ohne Preiserhöhung anheben

07.10.2022

Der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) hat eigenen Angaben zufolge eine Klage gegen den Stromanbieter EnStroGa AG gewonnen. Das Landgericht (LG) Berlin habe auf die Klage des Verbandes klargestellt, dass eine Erhöhung der Abschläge ohne wirksame Preiserhöhung vertragswidrig ist. Es habe es der EnStroGa AG untersagt, Abschlagszahlungen seiner Kunden während des Abrechnungszeitraums einseitig und ohne wirksame Preiserhöhung anzuheben.

Die EnStroGa AG habe ihren Stromkunden per E-Mail im Oktober 2021 eine Erhöhung der Abschlagszahlungen angekündigt. Statt 60 Euro habe eine Kundin plötzlich 84 Euro im Monat zahlen sollen – ein Anstieg von 40 Prozent. Begründung: Die alten Beträge seien nicht ausreichend, "um den für Ihren Zählpunkt benötigten Energieeinkauf sicherzustellen." Eine entsprechende E-Mail hätten auch Kunden erhalten, die einen Vertrag mit eingeschränkter Preisgarantie abgeschlossen hatten. Preisanpassungen während der vereinbarten Laufzeit waren laut vzbv demnach nur zulässig, falls sich staatlich regulierte Preisbestandteile wie Steuern und Abgaben ändern. Für gestiegene Strombeschaffungskosten gelte dies nicht.

Das Berliner LG habe sich der Auffassung des vzbv angeschlossen, dass die Erhöhung der Abschlagszahlungen rechtswidrig war. Eine Anpassung der Abschläge sei zwar grundsätzlich zulässig, wenn sich der zu zahlende Strompreis während des Abrechnungszeitraums erhöht. Die EnStroGa habe sich aber nicht an den vereinbarten Anpassungsmechanismus gehalten und damit vertragswidrig gehandelt.

Eine bloße Änderung der Beschaffungspreises berechtige nicht zu einer Erhöhung von Abschlagsforderungen. Nach den eigenen Geschäftsbedingungen hätte der Stromversorger erst den Strompreis wirksam erhöhen müssen, um anschließend die Abschlagszahlungen für den restlichen Abrechnungszeitraum an den höheren Preis anzupassen. Das habe er nicht getan. Bei Kunden mit eingeschränkter Preisgarantie wäre eine wirksame Preiserhöhung wegen gestiegener Beschaffungskosten auch gar nicht möglich gewesen. Das sei durch die Garantie vertraglich ausgeschlossen gewesen.

Der vzbv merkt an, dass er aufgrund der Energiekrise im ersten Halbjahr 2022 bereits so viele Abmahnungen ausgesprochen hat wie im Jahr 2021 insgesamt. Im ersten Halbjahr 2022 seien es 16 Abmahnungen mit Bezug zur Energiebranche gewesen. Zudem bereite der vzbv zwei Musterfeststellungsklagen gegen die Energieversorger primastrom GmbH und voxenergie GmbH vor. Die Unternehmen erhöhten bereits seit Oktober 2021 massiv ihre Preise, obwohl sie bei Vertragsschluss jeweils eine 24-monatige Preisgarantie versprochen haben. Der vzbv will eigenen Angaben zufolge gerichtlich feststellen lassen, dass die Preiserhöhungen unwirksam sind.

Verbraucherzentrale Bundesverband, PM vom 05.10.2022 zu Landgericht Berlin, Urteil vom 01.09.2022, 52 O 117/22, nicht rechtskräftig

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