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Stromsteuersenkung: (Nur) für Unternehmen verlängert

17.11.2025

Der Bundestag hat am 13.11.2025 den Gesetzentwurf derBundesregierung zur Änderung des Energiesteuer- und des Stromsteuergesetzes(BT-Drs. 21/1866, 21/2469) in der vom Finanzausschuss geänderten Fassung(BT-Drs. 21/2753) beschlossen. Zuvor war ein Änderungsantrag der FraktionBündnis 90/Die Grünen (BT-Drs- 21/2760) zum Gesetzentwurf abgelehnt worden.

Abgelehnt wurde ein Antrag der AfD-Fraktion mit dem Titel"Bürger, Mittelstand und Industrie entlasten – Stromsteuer für alledauerhaft auf europäisches Mindestmaß absenken" (BT-Drs. 21/2086), dereine Reduzierung der Stromsteuer "für alle" auf das europäischzulässige Minimum forderte.

Mit dem Gesetzentwurf wird die Steuerentlastung fürUnternehmen des Produzierenden Gewerbes und der Land- und Forstwirtschaft bisauf den EU-Mindeststeuersatz von 0,05 Cent pro Kilowattstunde ab einemMindestverbrauch von jährlich 12,5 Megawattstunden verstetigt. Davon sollenrund 600.000 Unternehmen, darunter auch die Mehrheit der handwerklichenGewerke, profitieren. Ohne die Verstetigung wäre die Entlastung ab Januar 2026ausgelaufen.

Ferner sind Vereinfachungen im Bereich der Elektromobilitätenthalten: Einzelfallprüfungen komplexer Geschäftsmodelle "innerhalb derLadesäule" entfallen künftig. "Für das bidirektionale Laden werdenklare Vorgaben geschaffen, die verhindern, dass Nutzer von Elektrofahrzeugenzum Versorger und Steuerschuldner werden." Bei Stromspeichern soll künftiggenerell eine doppelte Besteuerung vermieden werden.

Der Finanzausschuss hatte am 12.11.2025 Biomasse aus derDefinition für Strom aus erneuerbaren Energieträgern in § 2 Nr. 7 desStromgesetzes herausgenommen, um eine Präjudiz auf andere Rechtsbereiche zuvermeiden. Die bisherige Definition wurde aufgehoben, zugleich wurden dieweiterhin begünstigten Energieträger an den entsprechenden Stellen imStromsteuerrecht aufgezählt.

Die Koalitionsfraktionen hatten im Ausschuss einenentsprechenden Änderungsantrag gestellt, in dem es heißt: "Teilweisebestand die Sorge, dass die durch den Gesetzentwurf vorgeschlagene Herausnahmevon Biomasse sowie Klär- und Deponiegas aus der stromsteuerrechtlichenBegriffsdefinition Präjudizwirkung auf andere Rechtsbereiche haben könnte. Diesist nicht der Fall."

Die Aufhebung von § 2 Nr. 7 des Stromgesetzes gehe einhermit "gleichzeitiger enumerativer Nennung von Windkraft, Sonnenenergie,Erdwärme und Wasserkraft in den entsprechenden Normen des Stromsteuergesetzesund der Stromsteuer-Durchführungsverordnung". Für Strom aus Windkraft,Sonnenenergie, Erdwärme oder Wasserkraft ergäben sich hierdurch keinerleiÄnderungen im Vergleich zur bisherigen Rechtslage.

Ferner enthielt der Antrag der Koalitionsfraktionen eineklarstellende Ergänzung, "dass im Falle der Nutzung von aus Stromspeichernrückumgewandeltem Strom der Anspruch auf Steuerentlastung erst nach derRückumwandlung entstehen kann". Zudem kann künftig in Wind- und Solarparkszur Stromerzeugung genutzter Strom "bürokratiearm" zwischen einzelnenAnlagenbetreibern geliefert werden, ohne dass wie bislang Steueranmeldungen undEntlastungen für entsprechende Strommengen erforderlich sind.

Mehrfach begründen die Koalitionsfraktionen Änderungen mitBürokratieabbau. So findet sich beispielsweise eine Reihe von Regelungen fürdie steuerfreie Stromentnahme.

Der Bundesrat lehnt in seiner Stellungnahme (BT-Drs.21/2469) die Streichung von "Deponiegas, Klärgas und Biomasse" ausder Definition für Strom aus erneuerbaren Energieträgern ab. Biomasse werdesowohl im EU-Recht als auch im Erneuerbare-Energien-Gesetz sachgerecht alserneuerbarer Energieträger definiert, heißt es darin. Energie aus Biomassebeziehungsweise Biogas leiste einen wichtigen Beitrag zur Energieerzeugung.Bioenergie könne durch die Gewinnung aus nachwachsenden Rohstoffen nachhaltigerzeugt werden. Darüber hinaus sei diese Form der Energie sowohl grund- alsauch spitzenlastfähig.

Außerdem hält der Bundesrat angesichts der deutlich zu hohenStrompreise eine schnellstmögliche und dauerhafte Senkung der Stromsteuer aufdas europäische Mindestmaß für Industrie, Mittelständler und Privathaushaltefür erforderlich. Die Senkung der Stromsteuer auf das europarechtlich zulässigeMindestmaß für alle Letztverbraucher, wie Union und SPD in ihremKoalitionsvertrag ausdrücklich vereinbart hätten, wäre aus Sicht derLänderkammer eine einfache Möglichkeit zur allgemeinen Entlastung bei den Strompreisen.Derzeit betrage der Stromsteuertarif grundsätzlich 20,50 Euro jeMegawattstunde. Für die betriebliche Verwendung könnte dieser auf 0,50 Euro füreine Megawattstunde und für die nichtbetriebliche Verwendung auf einen Euro füreine Megawattstunde gesenkt werden.

In ihrer Gegenäußerung lehnt die Bundesregierung dieVorschläge der Länder zu Biogasanlagen und zur Reduzierung der Stromsteuer ab.Die Herausnahme von Biomasse, Klär- und Deponiegas aus derstromsteuerrechtlichen Begriffsdefinition habe keinerlei Auswirkungen aufRechtsbereiche außerhalb des Stromsteuerrechts. Auch gehe damit kein Verlustder Stromsteuerbefreiung einher.

Zur Forderung nach einer allgemeinen Senkung der Stromsteuererklärt die Regierung, mit ihren Maßnahmen zur Senkung der Energiepreise werdebereits ein starkes Signal für alle Bereiche der Wirtschaft und zugleich zurEntlastung für private Verbraucher gesetzt. "Die Maßnahmen greifen ab dem01.01.2026 und geben gezielt Entlastungen: Für das produzierende Gewerbe unddie Land- und Forstwirtschaft über die Verstetigung der Absenkung derStromsteuer und für Verbraucher über die Abschaffung der Gasspeicherumlagesowie die Senkung der Übertragungsnetzkosten", heißt es in derGegenäußerung.

Deutscher Bundestag, PM Vom 13.11.2025

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