Mindeststeuer: Anpassung mit Änderungen gebilligt
Mutmaßlicher Reichsbürger: Entzug waffenrechtlicher Erlaubnisse rechtmäßig
Stromsteuergesetz: Finanzausschuss billigt Änderung
Zur Vermeidung eines Präjudiz durch die Herausnahme vonBiomasse aus der Definition für Strom aus erneuerbaren Energieträgern aufandere Rechtsbereiche hat der Finanzausschuss des Bundestages eine Änderung amEntwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Energiesteuer- und desStromsteuergesetzes (BT-Drs. 21/1866) vorgenommen und die bisherige Definitionaufgehoben (§ 2 Nr. 7 StromStG) sowie zugleich enumerativ die weiterhinbegünstigten Energieträger an den entsprechenden Stellen im Stromsteuerechtaufgezählt.
Die Koalitionsfraktionen hatten einen entsprechendenÄnderungsantrag gestellt, in dem es heißt: "Teilweise bestand die Sorge,dass die durch den Gesetzentwurf vorgeschlagene Herausnahme von Biomasse sowieKlär- und Deponiegas aus der stromsteuerrechtlichen BegriffsdefinitionPräjudizwirkung auf andere Rechtsbereiche haben könnte. Dies ist nicht der Fall."
Die Aufhebung von § 2 Nr. 7 StromStG gehe einher mit "gleichzeitigerenumerativer Nennung von Windkraft, Sonnenenergie, Erdwärme und Wasserkraft inden entsprechenden Normen des Stromsteuergesetzes und derStromsteuer-Durchführungsverordnung". Für Strom aus Windkraft,Sonnenenergie, Erdwärme oder Wasserkraft ergäben sich hierdurch keinerleiÄnderungen im Vergleich zur bisherigen Rechtslage.
Ferner enthält der Antrag der Koalitionsfraktionen eineklarstellende Ergänzung, "dass im Falle der Nutzung von aus Stromspeichernrückumgewandeltem Strom der Anspruch auf Steuerentlastung erst nach derRückumwandlung entstehen kann." Zudem kann künftig in Wind- und Solarparkszur Stromerzeugung genutzter Strom bürokratiearm zwischen einzelnenAnlagenbetreibern geleistet werden (so genannte Querlieferungen), ohne dass wiebislang Steueranmeldungen und Entlastungen für entsprechende Strommengenerforderlich sind.
Mehrfach begründen die Koalitionsfraktionen Änderungen mitBürokratieabbau. So finden sich beispielsweise eine Reihe von Regelungen fürdie steuerfreie Stromentnahme.
Nach der Annahme der Änderungsanträge wurde der Entwurf desDritten Gesetzes zur Änderung des Energie- und Stromsteuergesetzes mit denStimmen der Koalitionsfraktionen angenommen. Die Oppositionsfraktionen stimmtendagegen.
Der Gesetzentwurf beinhaltet insbesondere die Fortsetzungder Senkung der Stromsteuer auf das EU-rechtliche Minimum für Unternehmen desProduzierenden Gewerbes und der Land- und Forstwirtschaft. Diese Entlastungwürde ohne gesetzgeberische Maßnahmen ab Januar 2026 auslaufen, sodass dieStrompreise für Unternehmen stiegen.
Ein Antrag der AfD-Fraktion, die Stromsteuer für alle Bürgerund Unternehmen dauerhaft auf das europäische Minimum zu senken, stieß imFinanzausschuss bei allen anderen Fraktionen auf Ablehnung (BT-Drs. 21/2086).Die Fraktion von Bündnis 90/Die Grünen kündigte für die Abstimmung im Plenumeinen eigenen Antrag dazu an. Im Unterschied zur AfD-Fraktion wenden sich dieGrünen aber gegen die Abschaffung der CO2-Bepreisung.
Der Gesetzentwurf steht am 13.11.2025 in zweiter und dritterLesung auf der Tagesordnung des Plenums.
Deutscher Bundestag, PM vom 12.11.2025