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Strompreis: Informationen zu Erhöhungen dürfen nicht versteckt sein
Ein Energiedienstleister darf den Verbrauchern eine Strompreiserhöhung nicht nur an versteckter Stelle in einer E-Mail ankündigen. Er muss den Verbrauchern ausreichende Informationen zur Verfügung stellen, damit diese prüfen können, ob sie von einem Sonderkündigungsrecht Gebrauch machen wollen. Das hat das Oberlandesgericht (OLG) Köln entschieden.
Die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen hatte einen Energiedienstleister auf Unterlassung in Anspruch genommen. Mit einer E-Mail mit dem Betreff "Aktuelles zu ihrem Energieliefervertrag" hatte dieser sich an einen Kunden gewandt. Die E-Mail enthielt zunächst im Fließtext einen Hinweis auf die als Anlage beigefügte Rechnung und sodann in einem zweiten Absatz den Hinweis, dass der Rechnung "weitere wichtige Informationen" zum Stromliefervertrag beigefügt seien. In der Anlage war auf der ersten Seite die Rechnung enthalten. Am Schluss der ersten Seite erfolgte der Hinweis, dass weitere Rechnungsdetails sowie wichtige Preisinformationen auf den folgenden Seiten zu finden seien. Es folgten die "Erläuterungen zu ihrer Abrechnung" und darunter der Punkt "Erhöhung ihres Strompreises". Unter dieser Überschrift wurden sodann neue Arbeits- und Grundpreise mitgeteilt. Eine Gegenüberstellung zu den bisherigen Preisen oder eine Aufschlüsselung einzelner Preisbestandteile erfolgte nicht.
Die Verbraucherzentrale meint, die Information des Kunden über die Preiserhöhung sei nicht hinreichend transparent und verstoße daher gegen § 41 Absatz 3 Satz 1 Energiewirtschaftsgesetz (EnWG).
Das OLG Köln hat die Beklagten zur Unterlassung verurteilt. Die Beklagte habe gegen das Transparenzgebot gemäß § 41 Absatz 3 EnWG verstoßen, indem sie die einzelnen Preisbestandteile und deren Änderungen nicht dargestellt habe. Energielieferanten seien nach der Vorschrift dazu verpflichtet, Letztverbraucher rechtzeitig, in jedem Fall jedoch vor Ablauf der normalen Abrechnungsperiode, und auf transparente und verständliche Weise über eine beabsichtigte Änderung der Vertragsbedingungen und über ihre Rücktrittsrechte zu unterrichten. Dem sei jedoch nicht genüge getan, wenn die Information über eine Preiserhöhung in einem allgemeinen Schreiben versteckt sei. Es gehöre auch zur Transparenz, dass der Kunde wisse, auf der Erhöhung welchen Bestandteils des Entgelts eine Preiserhöhung beruhe. Es sei für seine Entscheidung von erheblicher Bedeutung, ob der Preis aufgrund einer Erhöhung hoheitlicher Bestandteile wie Steuern und Abgaben oder aus anderen Gründen steige.
Da die Frage, ob ein Verstoß gegen das Transparenzgebot vorliegt, von erheblicher Bedeutung für zahlreiche Verbraucher und Stromanbieter und sie bislang nicht höchstrichterlich entschieden ist, hat das OLG die Revision zugelassen.
Oberlandesgericht Köln, Urteil vom 26.06.2020, 6 U 304/19