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Strompauschale im Mietvertrag: Gilt auch in Zeiten steigender Kosten
Wenn in einem Mietvertrag vereinbart ist, dass der Mieter für Strom eine Pauschale zahlt, gilt das auch in Zeiten steigender Kosten. Dies stellt das Landgericht (LG) Lübeck klar.
Der Vermieter könne nicht einfach Zähler einbauen und in der nächsten Jahresabrechnung von der Pauschale auf Abrechnung nach gemessenem Verbrauch umstellen. Wenn im Mietvertrag ausdrücklich eine Pauschale vereinbart ist, gelte das. Der Vermieter habe kein Recht, den Vertrag einfach außer Kraft zu setzen.
Rechtlos sei er aber nicht: Das Gesetz sehe die Möglichkeit vor, dass der Vermieter höhere Betriebskosten auf die Mieter umlegt – trotz Pauschale (§ 560 Bürgerliches Gesetzbuch – BGB). Dies müsse aber im Mietvertrag vereinbart worden sein. Auch müsse der Vermieter den Grund für die Erhöhung in Textform bezeichnen und erläutern. Einfach Fakten schaffen durch eine geänderte Form der Jahresabrechnung darf er laut LG Lübeck nicht.
Landgericht Lübeck, Urteil vom 16.11.2023, 14 S 21/22, rechtskräftig