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Strommarkt: Erste Ersatzkraftwerke können zurückkehren

15.07.2022

Das Bundeskabinett hat am 13.07.2022 eine erste Verordnung auf Basis des neuen Ersatzkraftwerkebereithaltungsgesetzes beschlossen. Damit können nun erste Ersatzkraftwerke an den Strommarkt zurückkehren und einen Beitrag zur Gaseinsparung leisten, wie das Bundeswirtschaftsministerium mitteilt.

Die so genannte Verordnung zur befristeten Ausweitung des Stromerzeugungsangebots durch Anlagen aus der Netzreserve erlaube es Kraftwerken, die mit Öl und Kohle betrieben werden und sich aktuell in der Netzreserve befinden, bis Ende des Winters 2022/2023 befristet an den Strommarkt zurückzukehren.

Bundeswirtschafts- und Klimaschutzminister Robert Habeck (Bündnisgrüne) führt aus, es gehe darum, "jetzt im Sommer Gas einsparen, um unsere Speicher für den Winter zu füllen". "Deshalb erlauben wir Steinkohle- und Ölkraftwerken bis Ende des Winters wieder am Markt teilzunehmen. Sie sollen über den kommenden Winter fünf bis zehn Terawattstunden Erdgas in Deutschland und noch einmal eine ähnlich große Menge in Europa einsparen. Damit stärken wir die Vorsorge und wappnen uns weiter für eine Zuspitzung der aktuellen Lage am Energiemarkt."

Die jetzt beschlossene Verordnung betrifft nach Angaben des Bundeswirtschaftsministeriums Kraftwerke, die bereits in der Netzreserve vorgehalten und nicht mit Erdgas betrieben werden. Die installierte Kapazität betrage insgesamt etwa 4,3 GW Steinkohleanlagen und 1,6 GW Mineralölanlagen. Hinzu kämen Kohlekraftwerke, für die in den Jahren 2022 und 2023 ein Verbot der Kohleverfeuerung gemäß KVBG-Ausschreibungen wirksam würde. 2022 betreffe dies 2,1 GW installierte Leistung, 2023 weitere 0,5 GW. Der Betrieb am Strommarkt erfolge freiwillig. Chancen und Risiken lägen beim Betreiber.

Formelle Voraussetzung für die Verabschiedung der Rechtsverordnung und damit das Aktivieren der Netzreserve sei die derzeit geltende Alarmstufe des Notfallplans Gas, die am 23.06.2022 ausgerufen worden sei. Das Bundeswirtschaftsministerium hebt abschließend hervor, dass das Ziel, den Kohleausstieg in Deutschland bis 2030 zu vollenden, von der befristeten Maßnahme unangetastet bleibe.

Die Verordnung ist am 14.07.2022 in Kraft getreten.

Bundeswirtschaftsministerium, PM vom 13.07.2022

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