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Stromlieferung: Selbstständige Hauptleistung neben steuerfreier Vermietung

06.08.2021

Auch wenn Strom über eine Photovoltaikanlage vom Vermieter erzeugt und an die Mieter geliefert wird, handelt es sich dabei im Regelfall nicht um eine unselbstständige Nebenleistung der (steuerfreien) Vermietung. Entscheidend ist, dass der Mieter die Möglichkeit hat, den Stromanbieter frei zu wählen. Dies stellt das Finanzgericht (FG) Niedersachsen klar.

Der Kläger hatte in seiner Umsatzsteuer-Voranmeldung auch Vorsteuerbeträge geltend gemacht, die aus der Anschaffung von Photovoltaikanlagen herrührten. Das beklagte Finanzamt ließ den Vorsteuerabzug aus der Anschaffung der Photovoltaikanlage nicht zum Abzug zu: Bei der Stromlieferung seitens des Klägers an die Mieter handele es sich um eine Nebenleistung zur steuerfreien Hauptleistung (Vermietung).

Das FG sah dies anders. Die Klage sei begründet. Es verweist auf die jüngere Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes. Danach seien dann, wenn der Mieter die Möglichkeit hat, Lieferanten und/oder Nutzungsmodalitäten der in Rede stehenden Gegenstände oder Dienstleistungen auszuwählen, die Leistungen, die sich auf diese Gegenstände oder Dienstleistungen beziehen, grundsätzlich als von der Vermietung getrennt anzusehen (Entscheidung vom 16.04.2015, C-42/14).

Dabei sehe der EuGH das Vorhandensein individueller Zähler zur Ermittlung der jeweiligen Verbrauchsmenge durch den Mieter als wichtiges Indiz dafür an, dass die Lieferung von Versorgungsleistungen wie zum Beispiel Strom als eine von der Vermietung getrennte Leistung anzusehen ist.

Der Kläger habe die Verbrauchsmenge des Stroms mit seinen Mietern unstreitig über individuelle (Unter-)Zähler abgerechnet. Für die Annahme getrennter Leistungen – Vermietungsleistungen und Stromlieferung – spreche zudem, dass der Kläger mit seinen Mietern individuelle (Zusatz-)Vereinbarungen über die Stromlieferung abgeschlossen habe, in denen auch vom Mietvertrag abweichende Kündigungsmöglichkeiten des Stromlieferungsvertrags vorgesehen seien.

Gegen das Urteil wurde Revision zum Bundesfinanzhof eingelegt.

Finanzgericht Niedersachsen, Urteil vom 25.02.2021, 11 K 201/19, nicht rechtskräftig

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