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Stromlieferung an Mieter: Eigenständige, umsatzsteuerbare Leistung

08.08.2025

Der Kläger begehrt den Vorsteuerabzug aus der Anschaffung einer Photovoltaikanlage (PV-Anlage). Die Beteiligten streiten in diesem Zusammenhang über die Frage, ob die Lieferung von Mieterstrom eine unselbstständige Nebenleistung zur umsatzsteuerfreien Wohnraumvermietung darstellt oder ob es sich dabei um eine selbstständige Hauptleistung neben der Vermietungsleistung handelt. Das Finanzgericht (FG) Münster geht von Letzterem aus.

Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks, das mit einem Mehrfamilienhaus bebaut ist. Er vermietet die dortigen sieben Wohnungen seit 2018 umsatzsteuerfrei. Der Kläger lieferte den Mietern Strom, den er seinerseits zunächst von einem externen Stromanbieter bezog. Im Dezember 2018 installierte er – wie von Anfang an beabsichtigt – auf dem Mehrfamilienhaus eine PV-Anlage und betreibt diese seit dem 14.12.2018. Im Rahmen einer Förderung der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) hatte er sich verpflichtet, 50 Prozent der Stromlieferungen innerhalb des Mietobjekts abzunehmen. Soweit der Strom aus der PV-Anlage nicht ausreichte, gewährleistete der Kläger die Stromversorgung weiterhin durch den Bezug und die Weiterlieferung externen Stroms.

Mit der Umsatzsteuer-Voranmeldung für das II. Quartal 2019 erklärte er erstmals die Umsatzsteuer auf die Stromlieferungen an die Mieter in Höhe von monatlich 150 Euro.

Im Rahmen einer Umsatzsteuer-Sonderprüfung für den Zeitraum IV. Quartal 2018 bis einschließlich III. Quartal 2019 gelangte das beklagte Finanzamt zu dem Ergebnis, dass die beiden Leistungen Vermietung und Stromlieferung so eng zusammenhingen, dass die Stromlieferung als Nebenleistung umsatzsteuerrechtlich das Schicksal der Hauptleistung (Vermietung) teile. Da die Wohnungen umsatzsteuerfrei vermietet würden, sei der Vorsteuerabzug aus der Anschaffung der PV-Anlage insoweit ausgeschlossen.

Das FG ist anderer Meinung: Bei den Lieferungen von eigenproduziertem und von extern bezogenem Strom durch den Kläger an die Mieter handele es sich um selbstständige, steuerbare und steuerpflichtige Leistungen und nicht um unselbstständige Nebenleistungen zu den Vermietungsleistungen. Die Stromlieferungen und die Vermietungsleistungen seien keine einheitlichen Leistungen. Sie bildeten keine untrennbare wirtschaftliche Einheit.

Die Mieter verfügten auch über die Möglichkeit, den Lieferanten und die Nutzungsmodalitäten des Stroms frei zu wählen. Das sei ein gewichtiges Indiz für die Selbstständigkeit der Stromlieferung, so das FG.

Hinzu komme, dass der Vermieter von Wohnraum zum vertragsgemäßen Gebrauch zwar die Versorgung mit Wärme und warmem Wasser schulde, jedoch nicht die Lieferung von Strom.

Finanzgericht Münster, Urteil vom 18.02.2025, 15 K 128/21 U

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