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Stromkunden werden entlastet: EEG-Umlage fällt weg

11.03.2022

Zum 01.07.2022 sollen Stromkunden keine EEG-Umlage ("Ökostrom-Umlage") mehr über ihre Stromrechnung zahlen müssen. Die sich daraus ergebende Entlastung sollen Stromanbieter in vollem Umfang an ihre Endverbraucher weitergeben, meldet das Bundeskabinett.

Es hat eine die vom Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz vorgelegte Formulierungshilfe für einen "Gesetzentwurf zur Absenkung der Kostenbelastung durch die EEG-Umlage und zur Weitergabe dieser Absenkung an die Letztverbraucher" beschlossen. Damit die beschlossene Entlastung zum 01.07.2022 erfolgen kann, werde die Formulierungshilfe nun dem Bundestag zur weiteren Beschlussfassung zugeleitet. Eine Zustimmung des Bundesrats sei nicht erforderlich.

Bereits im Koalitionsvertrag sei vorgesehen, die EEG-Umlage ab 2023 vollständig aus dem Energie- und Klimafonds (EKF) zu finanzieren, so die Bundesregierung. Mit dem jetzigen Gesetzesvorhaben träten Bundesregierung und Koalitionsfraktionen dem Preisanstieg nun noch früher entgegen. Die Förderkosten für erneuerbare Energien würden künftig aus dem EKF finanziert und die EEG-Förderung über den Strompreis damit beendet.

Der Wegfall der EEG-Umlage solle allein und ausschließlich der Entlastung der Strom beziehenden Unternehmen dienen. Die betrifft laut Bundesregierung in erster Linie alle Strom beziehenden Verbraucher. Auch Unternehmen, die derzeit die volle EEG-Umlage zahlen – soweit diese nicht unter die Besondere Ausgleichsregelung fallen und von der EEG-Umlagepflicht befreit sind – sollen profitieren.

Um diesen Gesetzeszweck zu erreichen, ist laut Bundeskabinett eine gesetzliche Absicherung der Weitergabe dieser Kostenentlastung an die Letztverbraucher unverzichtbar. Um sicherzustellen, dass diese Entlastung auch tatsächlich ab dem 01.07.2022 an die Endverbraucher weitergegeben wird, seien Änderungen im Energiewirtschaftsgesetz erforderlich. Sie sollen rechtlich absichern, dass die Stromversorger zu einer unterjährigen Senkung ihrer Endverbraucherpreise in Höhe der weggefallenen EEG-Umlage verpflichtet werden.

Nicht verpflichtet seien die Stromversorgungsunternehmen indes, ihre Stromkunden über die Preisänderung gesondert zu informieren. Ein Sonderkündigungsrecht bestehe in diesem Fall nicht.

Bundesregierung, PM vom 09.03.2022

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