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Streit um Instandhaltung: Landkreis verliert gegen Asklepios Kliniken

12.12.2022

In einem Streit um die Instandhaltung des Klinik-Standortes Clausthal-Zellerfeld hat das Oberlandesgericht (OLG) Braunschweig die Berufung des Landkreises Goslar gegen die Asklepios Kliniken GmbH & Co. KGaA zurückgewiesen.

2003 verkaufte der klagende Landkreis mit notariellem Kaufvertrag die Kliniken in Goslar, Bad Harzburg und Clausthal-Zellerfeld an die Rechtsvorgängerin der Beklagten. In dem Vertrag verpflichtete sich die Käuferin, die stationäre Krankenhausversorgung an den drei Standorten sicherzustellen und weiterzuentwickeln sowie erforderliche Instandhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen durchzuführen. Für den Fall der Vertragsverletzung war eine Vertragsstrafe vorgesehen.

Im Dezember 2017 wies der Landkreis die Beklagte darauf hin, dass sie ihrer Verpflichtung aus dem Vertrag im Hinblick auf die stationäre Krankenhausversorgung in Clausthal-Zellerfeld nicht nachkomme, und forderte sie auch zur Zahlung einer Vertragsstrafe auf. Nachdem die Beklagte den Forderungen nicht nachgekommen war, erhob der Landkreis im Jahr 2019 Klage beim Landgericht (LG) Braunschweig. Er verfolgt das Ziel, einzelne seiner Auffassung nach bestehende Verpflichtungen aus dem Privatisierungsvertrag betreffend den Standort Clausthal-Zellerfeld durchzusetzen sowie feststellen zu lassen, dass die Beklagte seit 2003 ihren Verpflichtungen aus dem Vertrag nicht nachgekommen sei. Gleichzeitig fordert er eine Vertragsstrafe in Höhe von 16.000.000 Euro.

Gegen das klageabweisende Urteil des LG Braunschweig vom 22.01.2021 (8 O 2427/19) legte der Landkreis Berufung ein und argumentierte, dass die Beklagte offensichtlich gegen ihre vertraglichen Verpflichtungen verstoßen habe. Bei dem Standort Clausthal-Zellerfeld fehle es insgesamt an einer Weiterentwicklung im Sinne des Vertrages. Das Krankenhaus sei weitgehend leergeräumt und befinde sich in einem baufälligen Zustand.

Die Berufung blieb ohne Erfolg. Das OLG hat entschieden, dass der Antrag des Landkreises, die Beklagte zu verurteilen, die Krankenversorgung am Standort Clausthal-Zellerfeld sicherzustellen sowie die Standortsicherung zu bewirken, zu unbestimmt und daher unzulässig sei. In dem Antrag werde lediglich der Vertragstext wiederholt, ohne dass sich daraus im Einzelnen ergebe, welche konkreten Pflichten der Landkreis verwirklicht wissen wolle. Hierbei handele es sich um die Hauptstreitfrage der Parteien. Der Landkreis habe im Prozess nicht klargestellt, von welchen Mindeststandards er ausgehe, die nach dem Vertrag nicht unterschritten werden dürften. Die Konkretisierung dieser Standards könne weder dem Gericht noch einem Sachverständigen überlassen werden.

Die Anträge auf Feststellung, dass die Beklagte seit 2003 dauerhaft gegen die ihr obliegenden Pflichten aus dem Privatisierungsvertrag verstoße, seien ebenfalls unzulässig. Für eine Klärung derartiger Vorfragen, an die nicht unmittelbar eine Rechtsfolge geknüpft sei, bestehe nicht das erforderliche Feststellungsinteresse. Darüber hinaus fehle auch bei diesen Anträgen eine konkrete Darstellung, gegen welche Pflichten die Beklagte im Einzelnen verstoßen haben soll.

Etwaige Forderungen auf Zahlung einer Vertragsstrafe für den Zeitraum bis zum 31.12.2017 seien verjährt und daher nicht durchsetzbar. Die Verjährung sei durch die Einreichung der Klage im Jahr 2019 nicht gehemmt worden, da diese zunächst nicht ordnungsgemäß durch einen bei deutschen Gerichten zugelassenen Rechtsanwalt erhoben worden sei. Hieran ändere auch die nachträgliche Genehmigung der Klageerhebung in der mündlichen Verhandlung am 06.10.2022 nichts. Denn diese gelte nicht rückwirkend. Auch für die darauffolgenden Jahre bestehe kein Anspruch auf eine Vertragsstrafe. Es fehle an einer fristgemäßen Abmahnung, in der die einzelnen Pflichtverstöße und möglichen Abhilfemaßnahmen hätten benannt werden müssen. Die allgemeine Rüge vertragswidrigen Verhaltens genüge insoweit nicht.

Das OLG hat die Revision zum Bundesgerichtshof nicht zugelassen.

Oberlandesgericht Braunschweig, Urteil vom 08.12.2022, 8 U 149/21

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