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Arbeitgeber dürfen Fehlzeiten von Arbeitnehmern, denen die Teilnahme an einem Streik zugrunde liegt, bei übertariflichen Sonderzahlungen anspruchsmindernd berücksichtigen. Das stellt das Arbeitsgericht (ArbG) Offenbach klar.
Voraussetzung sei, dass hierzu eine neutral für Fehlzeiten vorgesehene Kürzungsregelung besteht. Im zugrunde liegenden Fall habe eine solche in Form einer Betriebsvereinbarung zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber bestanden.
Das ArbG sah in der vom Arbeitgeber daraufhin vorgenommenen Kürzung der Sonderzahlung um 1/60 pro Streiktag gegenüber Streikteilnehmern keinen Verstoß gegen ein gesetzliches oder tarifvertragliches Maßregelungsverbot.
Gegen die Entscheidung können die im Rechtsstreit unterlegenen Arbeitnehmer noch in Berufung gehen.
Arbeitsgericht Offenbach, Entscheidung vom 28.08.2025, 10 Ca 57/25, nicht rechtskräftig