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Streikgeld: Muss nicht versteuert werden
Streikgeld muss nicht versteuert werden. Hierauf weist die Lohnsteuerhilfe Bayern hin.
Ein rechtmäßiger Streik stelle keine Verletzung des Arbeitsvertrags dar und dürfe vom Arbeitgeber nicht sanktioniert werden. Jedoch ruhe der Arbeitsvertrag während eines Streiks und der Arbeitgeber zahle für diesen Zeitraum keinen Lohn. Da das Streiken zu einer Lohneinbuße führt, zahlten Gewerkschaften für ihre Mitglieder ein Streikgeld, um den Lohnausfall abzumildern, erläutert die Lohnsteuerhilfe. Die Höhe des Streikgelds sei in den Satzungen der einzelnen Gewerkschaften geregelt.
Beim Streikgeld handele es sich weder um ein Einkommen noch um eine Lohnersatzleistung wie zum Beispiel das Arbeitslosengeld. Daher müsse es nicht bei der Einkommensteuer angegeben werden. Es fielen keine Steuern darauf an und es würden auch keine Sozialversicherungsabgaben darauf erhoben. Weiterhin unterliege das Streikgeld, im Gegensatz zu den Lohnersatzleistungen, nicht dem Progressionsvorbehalt, das heißt es erhöhe die Steuer für die übrigen Einkünfte nicht.
Da Streikgelder nicht versteuert werden, könnten im Gegenzug allerdings keine Kosten, welche die Teilnahme an einem Streik mit sich bringt, in der Einkommensteuer abgesetzt werden, klärt die Lohnsteuerhilfe auf. So seien zum Beispiel Fahrtkosten zum Streikort, Verpflegungsmehraufwand oder Kosten für Arbeitsmaterialien, wie für Schilder oder Transparente, keine Werbungskosten. Einzig der monatliche Mitgliedsbeitrag zur Gewerkschaft könne im Rahmen der Einkommensteuer geltend gemacht werden.
Lohnsteuerhilfe Bayern, PM vom 29.09.2020