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Strafverteidigungskosten: Können bei beruflicher Veranlassung Werbungskosten sein

02.06.2022

Strafverteidigungskosten sind dann als Werbungskosten abziehbar, wenn der strafrechtliche Vorwurf, gegen den sich der Steuerpflichtige zur Wehr setzt, durch sein berufliches Verhalten veranlasst ist. Dies stellt der Bundesfinanzhof (BFH) klar.

Das sei der Fall, wenn die dem Steuerpflichtigen zur Last gelegte Tat in Ausübung der beruflichen Tätigkeit begangen worden ist. Allerdings setze die Annahme von Erwerbsaufwendungen auch in diesen Fällen voraus, dass die ‑‑die Aufwendungen auslösenden‑‑ schuldhaften Handlungen noch im Rahmen der beruflichen Aufgabenerfüllung liegen und nicht auf privaten, den beruflichen Zusammenhang aufhebenden Umständen beruhen, betont der BFH.

Private Gründe griffen dann durch, wenn die strafbaren Handlungen mit der Erwerbstätigkeit des Steuerpflichtigen nur insoweit im Zusammenhang stehen, als diese eine Gelegenheit zu einer Straftat verschafft. Eine erwerbsbezogene Veranlassung werde auch aufgehoben, wenn der Arbeitnehmer seinen Arbeitgeber bewusst, also vorsätzlich schädigen wollte oder sich oder einen Dritten durch die schädigende Handlung bereichert hat, wenn also das Verhalten des Arbeitnehmers von privaten Gründen getragen wurde.

Der strafrechtliche Vorwurf, gegen den sich der Steuerpflichtige zur Wehr setzt, betreffe danach grundsätzlich die konkrete Tat, aufgrund der die Strafverteidigungskosten angefallen sind.

Bundesfinanzhof, Beschluss vom 31.03.2022, VI B 88/21

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