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Strafrechtliches Ermittlungsverfahren gegen Fußballer: Auskünfte an Vertraulichkeit gebunden
Das nordrhein-westfälische Justizministerium darf an den Rechtsausschuss des Landtages in dessen Sitzung vom 19.08.2020 nur dann schriftlich oder mündlich über das gegen einen ehemaligen Fußballnationalspieler geführte strafrechtliche Ermittlungsverfahren berichten, wenn der Rechtsausschuss zuvor mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder die Vertraulichkeit seiner Verhandlung beschließt. Das hat das Verwaltungsgericht (VG) Düsseldorf mit Beschluss vom selben Tag entschieden. Es gab damit dem Antrag des ehemaligen Nationalspielers auf Erlass einer einstweiligen Anordnung teilweise statt.
Der Antragsteller will verhindern, dass das Justizministerium dem Rechtsausschuss des Landtages in seiner Sitzung vom 19.08.2020 in nicht öffentlicher Sitzung Auskunft über den Stand des von der Staatsanwaltschaft Düsseldorf gegen ihn geführten Strafverfahrens erteilt. Er befürchtet, dass Einzelheiten aus dem Strafverfahren öffentlich bekannt werden könnten, wenn sie vom Rechtsausschuss nicht vertraulich behandelt werden. In der Vergangenheit hätten Einzelheiten aus den Schriftsätzen seines Prozessbevollmächtigten an den Präsidenten des Landtages beziehungsweise das Justizministerium Eingang in Presseberichte gefunden. Mit der Veröffentlichung sei eine unzumutbare und nicht wieder gutzumachende Verletzung seiner Persönlichkeitsrechte verbunden. Diese Rechte habe auch das Justizministerium zu beachten, wenn es an den Rechtsausschuss des Landtages berichte.
Das VG hat dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zum Schutz der Persönlichkeitsrechte des Antragstellers untersagt, an den Rechtsausschuss des Landtages einen schriftlichen Bericht gemäß dem Berichtswunsch der SPD-Landtagsfraktion zu übermitteln oder in der Sitzung des Rechtsausschusses am 19.08.2020 als Vertreter der Landesregierung hierüber mündlich einen Bericht zu erstatten, der Details und Informationen zu dem Gegenstand, zum Stand beziehungsweise zum Ergebnis einer eventuellen Verfahrensbeendigung des Ermittlungsverfahrens der Staatsanwaltschaft Düsseldorf betreffend den Antragsteller enthält, wenn nicht der Rechtsausschuss zuvor die Vertraulichkeit der Inhalte beschlossen hat. Das VG geht davon aus, dass der Rechtsausschuss seinen eigenen Vertraulichkeitsbeschluss beachten und über die erhaltenen Informationen zum Strafverfahren gegen den Antragsteller Stillschweigen bewahren wird.
Gegen den Beschluss kann Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen erhoben werden.
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Beschluss vom 19.08.2020, 20 L 1629/20, anfechtbar