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Strafgefangene: Haben keinen Anspruch auf unverzügliche Corona-Impfung

16.03.2021

Ein Strafgefangener in Nordrhein-Westfalen ist mit seinem Eilantrag auf eine sofortige Impfung gegen das Coronavirus vor dem Verwaltungsgericht (VG) Arnsberg nicht durchgedrungen. Nach der festgelegten Impfreihenfolge, die auch die Gruppe der Inhaftierten berücksichtige, sei der Antragsteller noch nicht an der Reihe, so das Gericht.

Der Antragsteller meint, in der Haftanstalt sei er – unter anderem durch Justizvollzugsbedienstete, den Anstaltsarzt und Besucher – einer erhöhten Infektionsgefahr ausgesetzt. Zudem leide er an risikoerhöhenden Erkrankungen wie Hypertonie, Diabetes und Adipositas. Auch als Strafgefangener habe er ein Recht auf Schutz seiner Gesundheit. Dem trage die Coronaimpfverordnung aber in rechtswidriger Weise keine Rechnung.

Das VG hat den Antrag abgelehnt. Der Antragsteller habe keinen Anspruch auf unverzügliche Impfung. Er gehöre nicht der Gruppe der höchsten Priorität (unter anderem Heimbewohner, über 80 Jahre alte Personen, Pflegekräfte) an. Ausschließlich solche Personen würden derzeit geimpft. Nach der Coronaimpfverordnung sei zudem grundsätzlich die vorgegebene Reihenfolge strikt einzuhalten.

Unabhängig davon bestehe ein Anspruch auf Impfung ohnehin nur im Rahmen der Verfügbarkeit des vorhandenen Impfstoffes, der zurzeit knapp bemessen sei, betont das VG. Insoweit sei lediglich erforderlich, dass die vorgesehene Impfreihenfolge sachlich berechtigt sei. Dies sei der Fall. Die vorgeschriebene Verteilung des Impfstoffs zunächst an besonders vulnerable Personen sei nicht zu beanstanden, sondern beruhe auf einer Risikobewertung der Ständigen Impfkommission am Robert-Koch-Institut.

Diese wissenschaftliche Bewertung unterliege keinen durchgreifenden Zweifeln und berücksichtige im Übrigen entgegen der Auffassung des Antragstellers auch die Gruppe der Inhaftierten, so das VG. Der Antragsteller als Gefangener sei nach der Risikobewertung auch bei Berücksichtigung seiner individuellen Erkrankungen aber erst in einer (deutlich) später anstehenden Priorisierungsstufe als der aktuell versorgten anzusiedeln.

Gegen die Entscheidung kann Beschwerde vor dem Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen erhoben werden.

Verwaltungsgericht Arnsberg, Beschluss vom 12.02.2021, 6 L 29/21, nicht rechtskräftig

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