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Stornierung wegen Covid-19: Anspruch auf Rückerstattung vollen Reisepreises auch ohne Reisewarnung des Auswärtigen Amtes

19.08.2020

Ein Reiseveranstalter muss auch dann den kompletten Reisepreis zurückzahlen, wenn ein Kunde die gebuchte Reise vor Reiseantritt storniert und zu diesem Zeitpunkt bereits eine gewisse Wahrscheinlichkeit für eine gesundheitsgefährdende Ausbreitung des Corona-Virus im Reisegebiet bestand. Dies hat das Amtsgericht (AG) Frankfurt am Main entschieden. Eine Reisewarnung des Auswärtigen Amtes sei nicht erforderlich.

Der Kläger stornierte am 07.03.2020 wegen der sich weltweit ausbreitenden Covid-19-Pandemie seine ab dem 14.04.2020 geplante Reise nach Ischia (Italien). Die beklagte Reiseveranstalterin akzeptierte die Stornierung, erhob hierfür jedoch anteilige, in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen vorgesehene Kosten. Der Kläger machte daraufhin vor Gericht geltend, der Rücktritt vom Reisevertrag beruhe auf einem unvermeidbaren, außergewöhnlichen Umstand, sodass die Reiseveranstalterin die kompletten Reisekosten ohne Abzug zurückzahlen müsse. Hierfür komme es lediglich darauf an, welche Umstände zum Zeitpunkt der Reise tatsächlich vorlagen. Unerheblich sei, wann der Rücktritt erklärt worden sei. Die Beklagte wandte ein, dass zum Zeitpunkt der Stornierung Anfang März 2020 für das Reisegebiet (Golf von Neapel) noch keine Reisewarnung des Auswärtigen Amtes vorgelegen habe.

Das AG Frankfurt hat der Klage insoweit stattgegeben, als der Reisepreis anteilig bereits an die Beklagte geleistet worden war. Zur Begründung führt es aus, dass es in Bezug auf die Corona-Krise darauf ankomme, wann der Reisende zurückgetreten ist und ob die Gegebenheiten am Urlaubsort zu dieser Zeit bereits als außergewöhnliche Umstände zu qualifizieren waren. Grundsätzlich seien an die Darlegung des Reisenden hierzu keine allzu strengen Anforderungen zu stellen. Reisewarnungen für das Reisegebiet seien nicht zwingend erforderlich. Es genüge bereits eine gewisse Wahrscheinlichkeit für eine gesundheitsgefährdende Ausbreitung des Virus. Dies sei zum Zeitpunkt der Reisestornierung Anfang März 2020 für ganz Italien der Fall gewesen, sodass die Beklagte gemäß § 651h Absatz 3 Bürgerliches Gesetzbuch nicht befugt gewesen sei, Stornierungskosten zu erheben.

Amtsgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 11.08.2020, 32 C 2136/20 (18)

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