Mitglied werden
Suche
Vor Ort
Presse
Menü

Veränderung pro Sekunde

Login
Menü schließen

Menü schließen

Sie sind hier:  Startseite  Bayern  Newsticker-Archiv    Stornierung wegen Corona: Keine Entschäd...

Stornierung wegen Corona: Keine Entschädigung für Reiseveranstalter

24.08.2022

Hat zunächst der Kunde, dann aber auch der Reiseveranstalter eine Reise wegen der coronabedingten Reisebeschränkungen abgesagt, so kann der Reiseveranstalter wegen der Stornierung durch den Kunden keine Entschädigungspauschale zurückhalten. Dies stellt das Landgericht (LG) Frankfurt am Main klar.

Der Kläger hatte für seine Ehefrau und sich sowie ein weiteres Ehepaar eine Reise nach Mallorca für die Woche vom 22.03.2020 bis 29.03.2020 gebucht. Der Gesamtpreis betrug 2.776 Euro. Die Reisebedingungen sahen vor, dass bei einem Rücktritt des Reisenden zwischen dem 30. und 14. Tag vor Reisebeginn eine Entschädigungspauschale von 55 Prozent des Reisepreises zu zahlen ist.

Am 04.03.2020 erklärte der Kläger den Rücktritt vom Reisevertrag wegen der sich seinerzeit abzeichnenden Beschränkungen in Folge der Corona-Pandemie. Die Reise wurde aufgrund der zunehmenden Reisebeschränkungen später ohnehin abgesagt und fand nicht mehr statt. Der beklagte Reiseveranstalter erstattete den Reisepreis nur teilweise und behielt eine Entschädigungspauschale zurück. Mit seiner Klage verlangte der Kläger den vollen Reisepreis.

Das LG gab der Klage statt. Der Reiseveranstalter könne keine Entschädigung zurückhalten. Grundsätzlich sei das zwar möglich, wenn eine Reise von einem Kunden storniert werde. In diesem Fall könne der Reiseveranstalter nach dem Gesetz aber nur dann eine Entschädigung verlangen, wenn keine außergewöhnlichen Umstände am Zielort vorlegen hätten. Die Corona-Pandemie sei grundsätzlich ein solcher Umstand.

Ob für die Beurteilung der Corona-Lage im konkreten Fall auf den Zeitpunkt des Rücktritts des Kunden oder darauf abzustellen sei, wie die Lage bei planmäßiger Durchführung der Reise gewesen wäre, ließ das LG hier offen. Denn die Reise sei später ohnehin abgesagt worden – daher könne der Reiseveranstalter keinesfalls eine Entschädigung beanspruchen. Andernfalls werde er bei Reisen, die wegen der Pandemie oder aus anderen außergewöhnlichen Umständen sowieso nicht stattfänden, bessergestellt, wenn der Kunde zuvor von sich aus die Reise aus demselben Grund storniert habe.

Das Urteil ist rechtskräftig. Das LG Frankfurt am Main erwägt eigenen Angaben zufolge allerdings, Rechtsstreitigkeiten wie diese in Zukunft einstweilen auszusetzen. Denn der Bundesgerichtshof habe die Frage, ob es für die Corona-Lage auf den Zeitpunkt der Stornierung durch den Kunden oder auf den Zeitraum der Reise ankommt, dem Europäischen Gerichtshof zur Vorabentscheidung vorgelegt (Beschluss vom 02.08.2022, X ZR 53/21).

Landgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 07.07.2022, 2-24 S 243/21, rechtskräftig

Mit Freunden teilen