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"Stimmen-Patt": Begründet keine Betriebsaufspaltung

03.02.2022

Bei einem so genannten Stimmen-Patt liegt keine Betriebsaufspaltung im Sinne des Steuerrechts vor. Auf ein entsprechendes Urteil des Bundesfinanzhofes (BFH) weist der Bund der Steuerzahler Nordrhein-Westfalen e.V. (BdSt NRW) hin.

Eine Betriebsaufspaltung im Sinne des Steuerrechts liegt laut BdSt NRW dann vor, wenn an einer Besitzgesellschaft und einer Betriebsgesellschaft ein oder mehrere Gesellschafter die Mehrheit der Stimmen innehaben. In diesem Fall spreche man von einer personellen Verflechtung. Dies führe in der Regel dazu, dass die Einnahmen aus den Einkünften der Besitzgesellschaft gewerblich sind. Diese Konstellation finde sich häufig bei der Vermietung von Grundstücken.

Nicht immer seien die Verhältnisse so eindeutig wie die Finanzverwaltung es sieht. Über einen solchen Fall habe nun der BFH entschieden.

Im Streitfall seien die Klägerin und ihre beiden Kinder mit dem Tod des Ehemanns und Vaters Gesellschafter der Betriebs-GmbH geworden. Dieser GmbH habe die Klägerin bereits seit Jahren ein betrieblich genutztes Grundstück verpachtet. Nachdem die Klägerin in einer Gesellschafterversammlung, in der eine Ergänzungspflegerin ihren minderjährigen Sohn vertrat, zur Geschäftsführerin der GmbH bestellt worden war, habe das Finanzamt die Voraussetzungen einer Betriebsaufspaltung als gegeben angesehen. Es habe gemeint, die Klägerin könne die GmbH, obwohl sie nur 50 Prozent der Stimmen innehabe, aufgrund ihrer elterlichen Vermögenssorge beherrschen, sodass neben der sachlichen auch die für eine Betriebsaufspaltung erforderliche personelle Verflechtung vorliege. Die Klägerin erziele daher aus der Grundstücksverpachtung gewerbliche Einkünfte.

Die beim Finanzgericht erhobene Klage war laut BdSt NRW erfolgreich. Dagegen habe das Finanzamt Revision eingelegt, die der BFH zurückwies. Er habe keine personelle Verflechtung gesehen, da die Anteile des minderjährigen Kindes nicht der Mutter und Klägerin zuzurechnen seien, da eine Ergänzungspflegschaft bestehe. In einem solchen Fall lägen keine gleichgelagerten wirtschaftlichen Interessen vor. Die Beteiligung der Klägerin von exakt 50 Prozent der Stimmen reiche aufgrund der "Patt-Situation" für eine Beherrschung nicht aus.

Bund der Steuerzahler Nordrhein-Westfalen e.V., PM vom 02.02.2022 zu Bundesfinanzhof, Urteil vom 14.04.2021, X R 5/19

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