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Stillschweigende Verlängerung eines Vertrags durch AGB: Neue Regeln für Verbraucherverträge

02.03.2022

Am 01.03.2022 sind weitere Teile des Gesetzes für faire Verbraucherverträge in Kraft getreten. Betroffen sind Verträge über die regelmäßige Lieferung von Waren oder die regelmäßige Erbringung von Dienst- oder Werkleistungen. Als typische Beispiele nennt das Bundesjustizministerium (BMJ) Verträge über die Nutzung eines Streamingdiensts oder das Abonnement einer Zeitung. Wie das Ministerium mitteilt, gelten ab 01.03.2022 für Verträge dieser Art neue Regeln. Sie beträfen die Vereinbarung von stillschweigenden Vertragsverlängerungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB).

Eine AGB-Klausel, wonach sich ein zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher geschlossener Vertrag der genannten Art stillschweigend verlängert, sei künftig nur dann wirksam, wenn sich der Vertrag auf unbestimmte Zeit verlängert und dem Verbraucher das Recht eingeräumt wird, das verlängerte Vertragsverhältnis jederzeit mit einer Frist von höchstem einem Monat zu kündigen. Auch für die Kündigung zum Ablauf der zunächst vorgesehenen Vertragsdauer darf laut BMJ nur eine Kündigungsfrist von höchstens einem Monat vorgesehen werden. Dies ergebe sich aus dem zum 01.03.2022 geänderten § 309 Nr. 9 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB).

Die neuen Regeln gölten für Verträge, die ab 01.03.2022 entstehen. Für so genannte Altverträge, also Verträge, die bereits vor dem 01.03.2022 entstanden sind, bleibe es bei der alten Rechtslage. Die Wirksamkeit von Klauseln über Kündigungsfristen und stillschweigende Vertragsverlängerungen in solchen Altverträgen – auch wenn die tatsächliche Verlängerung erst nach dem 01.03.2022 erfolgt – bemesse sich also weiterhin nach der bis dahin geltenden Fassung des § 309 Nr. 9 BGB. Danach seien AGB-Klauseln zulässig, die für den Fall, dass der Verbraucher nicht rechtzeitig kündigt, eine stillschweigende Verlängerung des Vertrages um bis zu ein Jahr vorsehen und Kündigungsfristen von bis zu drei Monaten Dauer festlegen. Die Fortgeltung dieser Regelung für Altverträge ergebe sich aus dem zum 01.03.2022 geänderten Artikel 229 § 60 des Einführungsgesetzes zum BGB.

Für Festnetz-, Internet- und Mobilfunkverträge gelte schon seit 01.12.2021 eine der nunmehr in Kraft tretenden BGB-Vorschrift weitgehend entsprechende Sonderregelung im Telekommunikationsgesetz (§ 56 Absatz 3 TKG), erläutert das BMJ. Hiernach könne der Endnutzer einen solchen Vertrag, der sich automatisch verlängert hat, nach Ablauf der anfänglichen Vertragslaufzeit jederzeit unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat kündigen.

Das Gesetz für faire Verbraucherverträge sehe neben den nunmehr in Kraft getretenen Regelungen weitere Regelungen vor. Bereits zum 01.10.2021 in Kraft getreten seien verbraucherschützende Regelungen über die Unwirksamkeit von in AGB vereinbarten Abtretungsverboten für Geldforderungen und die Dokumentation von Einwilligung in Telefonwerbung. Zum 01.07.2022 in Kraft treten werde die Regelung über den Kündigungsbutton für Verbraucherverträge, die im elektronischen Geschäftsverkehr geschlossen werden.

Bundesjustizministerium, PM vom 28.02.2022

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