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Stiftung Gedenkstätte Berlin-Hohenschönhausen: Kündigung des stellvertretenden Direktors bestätigt

29.09.2020

Der ehemalige stellvertretende Direktor der Gedenkstätte Berlin-Hohenschönhausen ist mit seiner Kündigungsschutzklage auch in zweiter Instanz gescheitert. Das Landesarbeitsgericht (LAG) Berlin-Brandenburg hat die Wirksamkeit der gegen ihn ausgesprochenen ordentlichen Kündigung und damit das vorausgegangene Urteil des Amtsgerichts Berlin bestätigt.

Zur Begründung hat das LAG ausgeführt, der Kläger habe die sich aus seiner Stellung als stellvertretender Direktor ergebenden arbeitsvertraglichen Pflichten in der Zusammenschau einzelner Pflichtverletzungen in erheblichem Maße verletzt. Da dies auch nach Aufforderung zur Verhaltensänderung geschehen sei, sei die ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses gerechtfertigt gewesen.

Das LAG hat die Revision zum Bundesarbeitsgericht nicht zugelassen.

Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 25.09.2020, 9 Sa 500/20

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