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Stiefkindadoption: Wohl des Kindes ist entscheidend

05.07.2022

Will ein Stiefelternteil das Kind seines Lebenspartners adoptieren, so kann dem entsprochen werden, wenn dies dem Wohl des Kindes dient und zu erwarten ist, dass zwischen dem Annehmenden und dem Kind ein Eltern-Kind-Verhältnis entsteht. Allerdings ist stets auch das schützenswerte Interesse des Kindes an der Aufrechterhaltung der familiären Bande zu seinem leiblichen anderen Elternteil zu beachten, wenn dieses Band infolge der Stiefkindadoption durchtrennt würde. Dies betont das Oberlandesgericht (OLG) Oldenburg in einem Fall, in dem der Stiefvater eines achtjährigen Kindes die Adoption begehrt hatte.

Der leibliche Vater ist seit 2016 inhaftiert und hatte der Adoption zunächst widersprochen. Das Amtsgericht – Familiengericht – Cloppenburg hatte den Antrag des Stiefvaters auf Ersetzung der Einwilligung des leiblichen Vaters nach Einholung einer fachlichen Stellungnahme des Jugendamtes und mit der nunmehr angefochtenen Entscheidung auch den Antrag des Antragstellers auf Adoption mit der Begründung zurückgewiesen. Es fehle die Einwilligung des leiblichen Vaters.

Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens vor dem OLG hat der leibliche Vater zunächst seine Einwilligung in die Adoption erklärt, diese aber im Hinblick auf die erwartete Haftentlassung wieder zurückgenommen. Das OLG hat die Beschwerde des Stiefvaters mit der Begründung zurückgewiesen, dass der durch den Ausspruch der Adoption eventuell entstehende Vorteil den Nachteil des irreversiblen Abschneidens des rechtlichen Bandes des Kindes zu seinem leiblichen Vater und dessen Verwandten nicht ausgleichen könne.

Das Kind habe zwar erklärt, dass der von ihm ebenfalls als "Papa" bezeichnete Stiefvater sich sehr gut um es kümmere, indem er zum Beispiel für das Kind koche und es zur Schule bringe. Das Kind hatte aber ebenso auch den Wunsch geäußert, häufiger Kontakt zu seinem leiblichen Vater haben zu können und diesen ebenfalls als Vater angesehen. Das OLG hat die Zurückweisung des Adoptionsantrags weiter damit begründet, dass das Gesetz auch den Stiefeltern zum Beispiel in Angelegenheiten des täglichen Lebens weitreichende rechtliche Befugnisse einräume. Folglich müsse immer geprüft werden, ob diese rechtliche Flankierung der Stiefeltern nicht ausreichend sei, um dem Interesse des Kindes an der Verfestigung einer zum Stiefelternteil bestehenden sozialen Eltern-Kind-Beziehung Genüge zu tun und deshalb auf eine Adoption verzichtet werden könne. Dies sei vorliegend der Fall.

Oberlandesgericht Oldenburg, Beschluss vom 08.04.2022, 4 UF 101/21, unanfechtbar

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