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Stewardess: Darf Münchener Wohnung während berufsbedingter Abwesenheit an Touristen vermieten

17.08.2021

Eine in München in einer Eigentumswohnung lebende Stewardess darf ihre Wohnung in Zeiten, in denen sie berufsbedingt ortsabwesend ist, kurzzeitig an Touristen vermieten. Dies hat der Verwaltungsgerichtshof (VGH) Bayern entschieden. Da die Wohnung ansonsten während der Abwesenheit der Flugbegleiterin leer stünde, diene ein Verbot kurzfristiger Vermietungen nicht dem Wohnraumerhalt.

Die Klägerin hatte die Wohnung wiederholt auf der Vermittlungsplattform AirBnB zur Vermietung angeboten. Darin sah die Landeshauptstadt München eine unzulässige Zweckentfremdung von Wohnraum und gab der Klägerin auf, die Nutzung der Wohnung für Zwecke der Fremdenbeherbergung unverzüglich zu beenden.

Die hiergegen erhobene Klage hatte in erster Instanz zunächst keinen Erfolg, in der Berufungsinstanz dann aber schon. Die Vermietung der von der Klägerin überwiegend selbst genutzten Wohnung in Zeiten berufsbedingter Abwesenheit erweise sich jedenfalls als nachträglich genehmigungsfähig, meint der VGH Bayern. Die schutzwürdigen Belange der Klägerin überwögen die öffentlichen Belange am Wohnraumerhalt, weil die Nutzungsuntersagung nicht zur Folge habe, dass eine zweckentfremdete Wohnung wieder einer Wohnnutzung zugeführt werde.

Anders als in Fällen, in denen Personen eine nicht dauerhaft selbst bewohnte Wohnung zur Maximierung des Ertrags an einen ständig wechselnden Personenkreis wie zum Beispiel "Medizintouristen" vermieten, stehe die Wohnung bei einer Befolgung der Nutzungsuntersagung nicht dem allgemeinen Wohnungsmarkt zur Verfügung. Die Anordnung führe im Fall der Klägerin allenfalls dazu, dass die Wohnung über den gestatteten Vermietungszeitraum von acht Wochen hinaus vorübergehend unbewohnt leer stehen würde.

Gegen den Beschluss des VGH können die Beteiligten einen Antrag auf Zulassung der Revision beim Bundesverwaltungsgericht stellen.

Verwaltungsgerichtshof Bayern, Beschluss vom 26.07.2021, 12 B 21.913, nicht rechtskräftig

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