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Steuerzahlerbund: Solidaritätszuschlag 1995/2021 verletzt das Grundgesetz

07.02.2024

Der Solidaritätszuschlag ist nicht verfassungsfest. Diese Ansicht hat der Bund der Steuerzahler (BdSt) bekräftigt und eine entsprechende Stellungnahme gemeinsam mit dem Deutschen Steuerberaterverband (DStV) an das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) gesandt. Die Stellungnahme gründet laut BdSt auf den Ausführungen des Verfassungsrechtlers Gregor Kirchhof. Dieser komme zum Schluss, dass der Solidaritätszuschlag 1995/2021 das Grundgesetz verletzt.

Zwar müssten seit 2021 nicht mehr alle den Solidaritätszuschlag (5,5 Prozent als Zuschlag zur Einkommen- und Körperschaftsteuer) entrichten. Er belaste aber dennoch kleine und mittelständische Betriebe. Hinzu kämen viele Sparer durch die Abgeltungsteuer sowie Betriebe mit Körperschaftsteuer, die den Soli ebenfalls weiterzahlen müssten. Nun befasse sich das BVerfG erneut mit der Frage, ob der jetzige Solidaritätszuschlag mit der Verfassung vereinbar ist.

Der BdSt führt gegen den Soli vor allem den Vertrauensschutz an: Die Menschen hätten sich darauf verlassen, dass er mit dem Auslaufen der besonderen finanziellen Hilfen für die fünf neuen Bundesländer ebenso wegfällt. Der Solidarpakt II beziehungsweise der "Aufbau Ost" sei seit Ende 2019 Geschichte. Der Soli werde aber weiterhin erhoben. Vor diesem Hintergrund begrüßt der BdSt die Ankündigung von Bundesfinanzminister Christian Lindner, den Soli zumindest für Unternehmen abzuschaffen. Das gehe dem Verband aber nicht weit genug: Der Soli sollte komplett und für alle fallen. Der Grund liege auf der Hand. Denn auch viele Facharbeiter und Fachangestellte zahlten den Soli. Zudem zahlten Rentner die Sondersteuer in Höhe von 5,5 Prozent im Zuge der Abgeltungsteuer auf Kapitalerträge.

Bund der Steuerzahler e.V., PM vom 05.02.2024

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