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Steuerverfahren: Digitalisierung schreitet voran

21.01.2021

Das Kabinett hat am 20.01.2021 den Entwurf des Gesetzes zur Modernisierung der Entlastung von Abzugsteuern und der Bescheinigung von Kapitalertragsteuer gebilligt.

Danach wird die vollständig digitalisierte Antragsbearbeitung beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) ab dem Jahr 2024 eingeleitet. Dazu werden die elektronische Antragstellung und der elektronische Bescheidabruf grundsätzlich vorgeschrieben, ebenso wie die elektronische Übermittlung der Kapitalertragsteuer-Bescheinigungsdaten durch ihren Aussteller. Diese Maßnahmen sollen nicht nur die Abläufe bei Steuerpflichtigen und Finanzverwaltung vereinfachen, sondern auch Betrug mit gefälschten Bescheinigungen ausschließen.

Das Abzugsverfahren der Kapitalertragsteuer wird um elektronische Meldepflichten erweitert. Die Meldungen werden zentral beim BZSt gesammelt, um insbesondere Gestaltungen zur Umgehung der Dividendenbesteuerung leichter zu erkennen. Die Dividendenbesteuerung war nach Angaben des Bundesfinanzministeriums (BMF) in der Vergangenheit wiederholt Gegenstand von Gestaltungen zur Erlangung rechtswidriger Steuervorteile. Dies habe insbesondere die unter den Begriffen Cum/Ex-, Cum-/Cum oder Cum-Fake bekannt gewordenen Gestaltungen betroffen. Die Informationen sollen nun der Finanzverwaltung, und hier insbesondere der beim BZSt eingerichteten Sondereinheit, zu Analyse- und Kontrollzwecken dienen.

Die Haftung der Aussteller von Kapitalertragsteuer-Bescheinigungen in § 45a Absatz 7 Einkommensteuergesetz (EStG) wird verschärft. Hierdurch werde die Qualität der erhobenen Daten wesentlich verbessert und die Verlässlichkeit der Datenerhebungsverfahren gesteigert, so das BMF.

Die Entlastung ausländischer Steuerpflichtiger durch das BZSt werde prozessoptimiert, ressourcenschonender und weniger missbrauchs- und betrugsanfällig ausgestaltet. Um insbesondere gewerbsmäßige Betrugsmodelle wirksamer zu verhindern, benötige die Finanzverwaltung zusätzliche Informationen aus den Daten zur Abführung von Kapitalertragsteuer, erläutert das BMF. Mit der Reduzierung der Anzahl bestehender Entlastungsverfahren und der Konzentration dieser Verfahren beim BZSt werde die Gefahr von Doppelerstattungen verringert.

Die Vorschrift, die missbräuchlichen Steuergestaltungen im Zusammenhang mit der Entlastung von Kapitalertragsteuer und unberechtigten steuerlichen Vorteilen etwa aus bestimmten Doppelbesteuerungsabkommen vorbeugen soll, werde an die europäische Rechtsprechung angepasst und damit rechtssicher gemacht, so das BMF weiter.

Darüber hinaus sei eine Regelung im Umwandlungssteuergesetz zur rechtssicheren Verhinderung missbräuchlicher Steuergestaltungen sowie eine Änderung bei der Vollstreckbarkeit steuerlicher Verwaltungsakte enthalten.

Bundesfinanzministerium, PM vom 20.01.2021

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